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Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses

Meldung vom

Bekanntmachung

 

BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF
Dezernat 26 / Luftverkehr
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf 

Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 i. d. F. vom 14.09.2017 auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses

Anhörung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gem. § 8 ff Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

 

I. Anlass

Die Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) hat unter dem 09.12.2016 i.d.F. vom 14.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf (künftig: Stadttor 1, 40219 Düsseldorf), gestellt.

 

Gegenstände des Planfeststellungsverfahrens – nachfolgend: Vorhaben – sind (zusammengefasst)

 

1) die abschließende Zulassung der Änderung und Erweiterung von Flugbetriebsflächen zur Schaffung zusätzlicher Flugzeug-Abstellpositionen sowie

2) die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit folgender Maßnahmen:

·         Neuordnung des sog. „Frachtriegels“ (Frachthallen, Hangars, Betriebsgebäude u.a.) mit Festlegungen zu baulichen Nutzungen auf dem zentralen Flughafengelände und

·         diverse Hochbauten (Erweiterung des Frachtzentrums General Cargo, Anbau an das Terminal 2, Parkhäuser, Verwaltungsgebäude, Hotel).

 

Die Einzelheiten des Vorhabens sind dem Antragsschreiben der FKB vom 09.12.2016 – überarbeitet und aktualisiert zum 14.09.2017 – sowie den dazugehörenden weiteren Antragsunterlagen (insgesamt 4 Ordner) zu entnehmen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt werden (s.u.).

Das Vorhaben bewirkt eine Änderung des Flughafens, deren Auswirkungen auf die Schutzgüter in der Umgebung, d.h. die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Boden, Wasser, Luft u.a. einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

Diese wird zusammen mit der für die Anlagenänderung des Flughafens Köln/Bonn gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG erforderlichen Planfeststellung durchgeführt. Im Planfeststellungsverfahren sind alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG).

Zu den (Umwelt-)Auswirkungen des Vorhabens der FKB wird die Öffentlichkeit beteiligt. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt das hierfür gesetzlich vorgesehene Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch (§ 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 73 VwVfG NRW).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann für die Dauer eines Monats Einsicht in die Antragsunterlagen nehmen und danach noch zwei Wochen lang Einwendungen gegen den Plan bzw. das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf oder bei der Gemeinde, in der die Antragsunterlagen ausgelegt wurden, erheben.

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen (Schriftdokumente und Überblicks-, Lage-, Maßnahmenpläne bzw. sonstige Darstellungen) zum Vorhaben der FKB können eingesehen werden. Sie beinhalten die zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens nach § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)[1] relevanten, d.h. entscheidungserheblichen, Angaben zu den von der FKB beabsichtigten baulichen und anlageändernden Maßnahmen sowie zu den hiervon betroffenen Umwelt-Schutzgütern gemäß § 2 Abs. 1 UVPG. Sie dienen zur Beschreibung des Vorhabens, der Umwelt und ihrer Bestandteile in dessen Einwirkungsbereich sowie zur Darstellung der voraussichtlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens (ggf. nebst der diesbezüglichen Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Die Unterlagen beinhalten auch Erwägungen der FKB bzgl. etwaiger Alternativen zum Vorhaben sowie eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie.

 

II. Gegenstände der öffentlichen Auslegung:

 

1) Beschreibung des Vorhabens

(betrifft: Standort; Änderung und Erweiterung von Flugbetriebsflächen; Neuordnung des Frachtriegels; Erweiterung des Frachtzentrums General Cargo; Anbau Terminal 2 West; Flächenneuordnung Vorfahrtbereich für flughafeninduzierte/flughafenaffine Nutzungen; Art und Umfang der Bauarbeiten; Ver- und Entsorgung; Rückbaumaßnahmen; Baustelleneinrichtung und Logistik; Entwässerung und Grundwasserhaltung; Inanspruchnahme von Wald, Biotopen, Natur und Landschaft; Grundinanspruchnahme)

·         Antragsschreiben der FKB vom 09.12.2016 in der aktualisierten Fassung vom 14.09.2017

·         Erweiterung Vorfeld A – Technischer Erläuterungsbericht in der aktualisierten Fassung vom 26.07.2017

·         Reaktivierung Teilfläche Vorfeld A – Technischer Erläuterungsbericht in der aktualisierten Fassung vom Juli 2017

·         Vorfeldlückenschluss E/F – Technischer Erläuterungsbericht in der aktualisierten Fassung vom Juli 2017

·         Plan der baulichen Anlagen – Erläuterungsbericht in der aktualisierten Fassung vom 29.08.2017

 

2) Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Luft- und Landverkehr

·         Gutachten: Verkehrsprognose für den Flughafen Köln/Bonn für das Jahr 2030 in der aktualisierten Fassung vom Juli 2017

·         Gutachten: Praktische Kapazität vom Juni 2016

·         Gutachten: Methodische Zusammenhänge zwischen Verkehrsprognose und Kapazitätsanalyse vom Juli 2017 (Anlage 1 des Antragsschreibens der FKB)

·         Gutachten: Prognose der landseitigen Verkehre für den Flughafen Köln/Bonn in der aktualisierten Fassung vom 03.08.2017

·         Bericht: Erstellung der Datenerfassungssysteme Status Quo 2015, Prognosenullfall 2030 und Prognoseplanfall 2030 in der aktualisierten Fassung vom 03.08.2017

 

3) Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

 

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

(betrifft: Folgen der geplanten baulichen Änderungen und Erweiterungen für die Belastung der Bevölkerung mit Lärmimmissionen und Luftschadstoffen; Veränderungen der Lichtimmissionen auf die Wohnbereiche in der Flughafenumgebung durch die baulichen und anlageändernden Maßnahmen)

·         Bericht: Flug- und Bodenlärmgutachten in der aktualisierten Fassung vom 03.08.2017

·         Bericht: Stellungnahme zum Straßenverkehrslärm in der aktualisierten Fassung vom 03.08.2017

·         Bericht: Gesamtlärmbetrachtung unter Berücksichtigung der Vorbelastung aller Lärmarten vom 03.08.2017

·         Lärmmedizinische Stellungnahme in der aktualisierten Fassung vom 04.08.2017

·         Bericht: Lufthygienische Untersuchung in der aktualisierten Fassung vom 10.08.2017

·         Vogelschlaggutachten aus September 2016

·         Bericht: Lichtimmissionsuntersuchung vom 15.08.2017

 

Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft, Luft, Klima, Wasser und Boden, Mensch/menschliche Gesundheit (s. auch dort)

(betrifft: bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Vegetation, auf – u.a. besonders geschützte – Tiere und ihre Lebensräume, auf Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope sowie auf den Boden, auf Grund- und Oberflächengewässer infolge der Entwässerung und auf das Landschaftsbild; mögliche betriebsbedingte Geruchsbelastungen; Bewertung des nicht vermeidbaren und begrenzbaren Eingriffs in Natur und Landschaft und Kompensation der Folgen; (klein-)klimatische Folgen, vorhabensbedingte Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Umwelt-Schutzgütern)     

·         Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) in der aktualisierten Fassung vom 10.08.2017

·         Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom 31.08.2017

·         Vorprüfung der Natura 2000-Verträglichkeit in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017

·         Artenschutzfachbeitrag in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017

·         Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017

 

 

Die Antragsunterlagen werden für die Dauer eines Monats, nämlich

 

vom 06.11.2017 bis einschließlich 05.12.2017

 

in 53819 Neunkirchen-Seelscheid

 

während der Dienststunden: 

montags von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr,
dienstags und mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr ,
donnerstags von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie
freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.

im Rathaus der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Zimmer 209, Hauptstraße 78 in Neunkirchen, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt (Auslegungsfrist).

 

Einwendungen können bis einschließlich

 

19.12.2017 (Posteingang)

 

bei den im Folgenden unter Ziffer III 2 genannten Adressen erhoben werden (Einwendungsfrist).

Hinweis: Da für dieses Verfahren bereits am 08.03.2016 ein Scoping-Termin stattgefunden hat, gilt gem. der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG[2] die Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt, weiterhin. Es verbleibt daher bei der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW.

Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sie werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Antragsunterlagen sind ebenfalls im Internet über den folgenden Link einsehbar:

 

http://www.vm.nrw.de/

 

Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

 

III. weitere Hinweise:

Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren und unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben:

1.            Sie können Ihre Einwendungen innerhalb der Frist – d.h. bis einschließlich zum 19.12.2017 (Posteingang) sowohl schriftlich einreichen als auch mündlich zur Niederschrift äußern.

2.            Ihre Einwendungen richten Sie bitte zum Aktenzeichen 26.01.01.01-PFV FKB an die

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 26

Postfach 300865

40408 Düsseldorf (Postanschrift)

 

oder

 

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 26

Am Bonneshof 35

40474 Düsseldorf

 

Sie können Ihre Einwendung auch über die Gemeinde einreichen, in deren Räumen die Auslegung der Antragsunterlagen stattfindet.

Unter der Anschrift der Bezirksregierung Am Bonneshof 35 in Düsseldorf, sowie bei Ihrer auslegenden Gemeinde besteht auch die Möglichkeit Ihre Einwendung mündlich zur Niederschrift zu geben.

3.            Bei der Abgabe Ihrer schriftlichen Äußerungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn Sie Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen sowie Ihre vollständige Anschrift in lesbarer Form und Ihre Unterschrift enthalten und fristgerecht[3] erfolgen.

Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen.

Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.

4.            Grundsätzlich können Einwendungen nur schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bietet jedoch unter Bezug auf § 3a VwVfG NRW an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden:

Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet. Wegen der diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen wird auf die Internetveröffentlichung unter

http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/EGVP.html

verwiesen.

Eine Einwendung mittels einfacher Email entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen und bleibt daher unberücksichtigt.

5.            Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW)

6.            Für den Fall des Vorbringens gleichförmiger Eingaben wird auf § 17 VwVfG NRW ausdrücklich hingewiesen: Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG NRW).

7.            Gleichförmige Eingaben können unberücksichtigt bleiben, wenn sie die in § 17 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder wenn der Vertreter keine natürliche Person ist.

8.            Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben. Dies gilt auch für Einwendungen von Familien (vgl. Hinweis Nr. 3).

9.            Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung evtl. entstehende Kosten werden nicht erstattet.

10.         Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW. Ihre Einwendungen sind ebenfalls bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.

11.         Äußerungen zu diesem Verfahren – sei es schriftlicher oder mündlicher Art –, die vor Auslegung des Antrags an das Verkehrsministerium oder die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet worden sind, können nicht als Einwendung im Verfahren berücksichtigt werden.

12.         Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG kann bei der Änderung eines Flughafens von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und des § 9 Abs. 1 UVPG abgesehen werden. Auch, wenn kein Erörterungstermin stattfindet, wird den Einwendern vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur erneuten Äußerung gegeben.

13.         Findet ein Erörterungstermin statt, so wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben – bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter – von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

14.         Über die Einwendungen und sonstigen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 26 / Luftverkehr

Im Auftrag

gez. Kruse

 


[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010. Diese ist anzuwenden gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der durch Art. 1 u. 2 Abs. 14b G.v. 20.7.2017 geänderten Fassung.

[2] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der durch Art. 1 u. 2 Abs. 14b G.v. 20.7.2017 geänderten Fassung.

[3] Fristgerecht bedeutet: Eingang der Einwendung innerhalb der Frist bei einer der unter Nr. 2 genannten Stellen.