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Information der Gemeindewerke zum Winterdienst

Meldung vom

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund der kälter werden Witterung möchte ich hiermit auf einige Fragen zum Winterdienst eingehen:

Verpflichtung zum Winterdienst

Die Reinigung als Winterwartung umfasst gemäß § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Der Winterdienst besteht im Wesentlichen darin, bei bestimmten Winterwetterlagen, z. B. Schneefall, Schneeregen, Frost und Eisregen, und den daraus resultierenden Folgen - Straßenglätte - den Räum- und Streudienst durchzuführen. Die Winterdienstpflichten bestehen im Rahmen der tatsächlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen und sie haben sich dabei an Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Die kommunale Leistungsfähigkeit, die beispielsweise von der Größe der Kommune abhängt, bestimmt die Sicherungserwartungen, die der Verkehr realistischer Weise stellen darf. Das bedeutet, dass von keiner Kommune verlangt werden kann, jede Straße zu jeder Witterung befahrbar zu halten. Es kann im Gegensatz dazu kommen, dass schlimmstenfalls eine Straße bei extrem schlechten Witterungsbedingungen nicht mehr befahren werden kann und gesperrt werden muss. Insgesamt ist die Gemeinde nur dazu verpflichtet, das zu leisten, was der Fahrzeugführer nicht im Rahmen seiner eigenen Sorgfaltsverpflichtung zu leisten in der Lage ist. Er muss also seine Geschwindigkeit den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen. Nur das, was darüber hinausgeht, liegt in der Verantwortung der Gemeinde.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5.7.1990, NJW 1991. S. 33 ff.) hat dazu festgestellt, dass die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nur verpflichtet sind, die Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als verkehrswichtig wird man die verkehrsreichen Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die innerörtlichen Hauptverkehrs- und teilweise noch die Haupterschließungsstraßen ansehen können. Die Verkehrsbedeutung der Straße muss jedenfalls über eine reine Erschließungsfunktion für Privatgrundstücke hinausgehen.

Die Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid führen darüber hinaus als Bürgerservice den Winterdienst in überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Ortsstraßen aus, da eine Vielzahl von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zur Ausübung des Winterdienstes körperlich oder wirtschaftlich nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Diese Winterdienstleistung erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung!

Bitte bedenken Sie daher, dass Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, in der Winterwartung erst nachrangig bedient werden können, wenn die gesetzliche Vorgabe der Winterwartung auf verkehrswichtigen und gefährlichen Strecken erledigt ist.

 

Parken von Kraftfahrzeugen in Anliegerstraßen

Leider kam es in der Vergangenheit häufig dazu, dass parkende Fahrzeuge die Durchfahrt des Winterdienstfahrzeuges in Anliegerstraßen verhinderten, da die erforderliche Durchfahrtsbreite unterschritten wurde. Bitte beachten Sie daher, wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsbereich parken, dass die vorgeschriebene Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Metern eingehalten wird.

 

Schneebeseitigung von Privatgrundstücken

Gemäß § 4 Absatz 4 letzter Satz der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid dürfen Schnee und Eis von Grundstücken weder auf den Gehweg noch auf die Fahrbahn geschafft werden. Der auf Privatgrundstücken befindliche Schnee ist vielmehr dort auch zu beseitigen. Ein Beseitigen dieses Schnees in den öffentlichen Verkehrsbereich stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung dar. Zudem kann der im öffentlichen Bereich abgelagerte Schnee zu Verkehrsgefährdungen führen, für die der Verursacher haftbar gemacht werden kann.

 

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihr Mitwirken zur Erleichterung des Winterdienstes.

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Martin Kraemer (Tel.: 02247/303-229) gerne zur Verfügung.

 

gez.: Hansjörg Haas
Vorstand der Gemeindewerke