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Ab 1. März: Schonzeit für Hecken und Gebüsche beachten!

Meldung vom

Das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Krieses informiert:

Am 1. März beginnt die Schonzeit für Hecken und Gebüsche - bis zum 30. September dürfen diese dann weder gerodet noch abgeschnitten oder gar zerstört werden.

Denn Hecken und Gebüsche brauchen die heimischen Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien zum Schutz vor natürlichen Feinden. Die Gehölze dienen ihnen als Schlaf- und Ruheplätze sowie zur Aufzucht des Nachwuchses. Blattwerk, Knospen, Früchte und Samen sind außerdem kostbare Nahrungsmittelspender für die Tierwelt.

Erlaubt sind in der siebenmonatigen Schonzeit nur behutsame Form- und Pflegeschnitte, wie beispielsweise das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Außerdem kann ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird.

"Durch Radikalschnitte würde Vögeln und anderen Tieren die Lebensgrundlage entzogen", erklärt Rainer Kötterheinrich, Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz und bittet, auf die heimische Tierwelt und ihre Lebensräume Rücksicht zu nehmen. "Auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt sollte stets vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt." In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen. Wer jedoch zum "Kahlschlag" ansetzt, verstößt gegen das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Weitere Informationen zur Schonzeit für Hecken und Gebüsche können beim Amt für Umwelt-und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises unter den Rufnummern 02241/13-2676 oder -3530 erfragt werden.