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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Meldung vom

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S.966), in Kraft getreten am 29.11.2016, hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid mit Beschluss vom 29.11.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird   

im Ergebnisplan mit  

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                         39.923.624
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                             38.147.507 € 

im Finanzplan mit 

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
    laufender Verwaltungstätigkeit  auf                                    37.087.509
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
    laufender Verwaltungstätigkeit auf                                     34.035.552
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
    Investitionstätigkeit auf                                                        2.401.536
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
    Investitionstätigkeit auf                                                        2.726.206
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
    Finanzierungstätigkeit auf                                                        492.492 €
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
    Finanzierungstätigkeit auf                                                        951.829


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 

492.491,50 €

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftige Jahre erforderlich ist, wird auf  

3.246.600 € 

festgesetzt.

§ 4  

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplans wird auf 

0  

festgesetzt.

§ 5  

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 

37.000.000 €

festgesetzt.

§ 6 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:  

1.             Grundsteuer 

1.1           für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                            
               (Grundsteuer A)                                                           519  v.H. 

1.2           für die Grundstücke                           
                (Grundsteuer B)                                                          645  v.H. 

2.             Gewerbesteuer                                                            506  v.H.

§ 7 

Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2018 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.  
 

§ 8 

Die Wertgrenze, ab der eine Investition separat ausgewiesen werden muss, wird auf  

7.500 € 

festgesetzt.    

§ 9 

Die Wertgrenze, ab der bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen dazu führen, dass eine Nachtragssatzung gemäß § 81 Abs. 2 GO NRW erlassen werden muss, wird auf 5 % des Betrages der ordentlichen Aufwendungen (Zeile 17 des Ergebnisplanes) festgesetzt. 

§ 10 

Im Stellenplan sowie in der Stellenübersicht werden Stellen als künftig wegfallend (kw) oder künftig umzuwandeln (ku) bezeichnet. 

  • Der ku-Vermerk hat die Rechtsfolge, dass die Stelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers umzuwandeln ist in eine Stelle der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die im Stellenplan und in der Stellenübersicht angegeben ist. 
  • Der kw-Vermerk hat die Rechtsfolge, dass die Stelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers nicht mehr erforderlich ist und somit entfällt.
     

§ 11 

Beamte, denen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höheren Planstellen eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist (§ 3 Abs. 1 S.2 LBesG NW).  

1.     Bekanntmachung der Haushaltssatzung 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit gemäß § 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. 

Mit Schreiben vom 22.12.2017 ist die Haushaltssatzung 2018 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln und dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde angezeigt und die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 09.12.2011 der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt worden.

Die nach § 6 Abs. 2 und Abs. 4 des Stärkungspaktgesetzes erforderliche Genehmigung der Fortschreibung 2018 ist von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 20.03.2018, die vom Landrat mit Schreiben vom 23.03.2018 übersandt wurde, erteilt worden. 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 kann während der Dienstzeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und donnerstags auch von 14.00 bis 16.00 Uhr) im Rathaus, Hauptstraße 78, Zimmer 108, eingesehen werden. Sie steht ferner auch im Internet  hier  zur Einsichtnahme bereit.  

Hinweis (§ 7 Abs. 6 GO NW) 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren 
       wurde nicht durchgeführt,

b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
       die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   

Neunkirchen-Seelscheid, den 03.04.2018 
Die Bürgermeisterin

Gez.

(Sander)