Straßenreinigung auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindegebiet

1.) Reinigung der Fahrbahnen

Zur Reinigung der Fahrbahnen an Straßen, an denen den Anliegern die Reinigung aufgrund der Verkehrsdichte nicht zumutbar ist, setzt die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid im Zwei-Wochen-Takt eine Straßenkehrmaschine ein. Der Reinigungstag ist derzeit freitags. Die Anlieger werden gebeten, möglichst keine Hindernisse (parkende Fahrzeuge, Sperrmüll, Mülltonnen) auf die Fahrbahn zu stellen, so dass die Kehrmaschine problemlos ihren Dienst versehen kann. Für diese Leistung wird von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine Straßenreinigungsgebühr erhoben.

An den übrigen Gemeindestraßen sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke im Bereich ihres Grundstückes jeweils bis zur Straßenmitte in der Pflicht, die Fahrbahn einmal wöchentlich zu säubern und den Kehricht auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Herbst, wenn das Laub von den Bäumen fällt, besteht häufigerer Reinigungsbedarf - je nach Verschmutzungsgrad der Straße. Da keine Leistung der Gemeinde erbracht wird, erfolgt auch keine Gebührenerhebung bei den Anliegern.

2.) Reinigung der Gehwege

Die Reinigung aller innerörtlicher Gehwege im Gemeindegebiet - auch derer an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen - ist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Diese Reinigung ist einmal wöchentlich von denjenigen Anliegern durchzuführen, deren Grundstück an den Gehweg grenzt. Gleiches gilt für kombinierte Geh- und Radwege.

Die Reinigung umfasst wie bei der Fahrbahnreinigung

  • das besenreine Kehren,
  • die Beseitigung von Abfall und Verunreinigungen, von Wildkrautwuchs in den Fugen sowie
  • das ordnungsgemäße Entsorgen des Kehrichts und der Abfälle auf eigene Kosten.

Für Rückfragen zum Umfang der Straßenreinigungspflichten steht Ihnen Frau Anke Siebigeroth unter Tel.: (02247) 303-202 gerne zur Verfügung.