Winterdienst auf Fahrbahnen und Gehwegen im Gemeindegebiet

Seit 1.1.2011 gibt es bzgl. der Winterwartungspflicht in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid einige Änderungen, die am 14.12.2010 vom Verwaltungsrat der Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid auf Weisung des Rates der Gemeinde vom 8.12.2010 beschlossen wurden.

1.)   Winterdienst auf Fahrbahnen

Die Gemeinde führt auch die Winterwartung an den Fahrbahnen der innerörtlichen Anliegerstraßen (öffentliche Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen) durch. Ausgenommen hiervon sind lediglich Anliegerstraßen ohne abriebfeste Fahrbahnbefestigung - hier obliegt die Winterwartungspflicht den Grundstückseigentümern.

Um dem Winterdienst in den teilweise sehr schmalen Anliegerstraßen ordnungsgemäß nachkommen zu können, bitten wir alle Anlieger, beim Parken der Kraftfahrzeuge darauf zu achten, dass in jedem Falle die gesetzlich vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von mindestens 3 Metern verbleibt, so dass Winterdienstfahrzeuge wie auch Rettungs- bzw. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr jederzeit die Straße passieren können. Bei Nichtbeachtung dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift kann eine Winterwartung der Straße durch die Gemeindewerke nicht erfolgen.

2.)   Winterdienst auf Gehwegen

Grundsätzlich ist die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Eine Ausnahme bilden seit 1.1.2011 die Gehwege in den Ortszentren von Neunkirchen (Hauptstraße), Seelscheid (Zeithstraße) und Wolperath (Hennefer Straße), wo der Winterdienst durch die Gemeinde verrichtet wird.

Für das Abstreuen von Gehwegen sollen grundsätzlich abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat oder Split verwendet werden, lediglich bei Eisregen oder Eisbildung kann Auftausalz eingesetzt werden.

Für Rückfragen zum Umfang der Winterdienstpflichten steht Ihnen Frau Anke Siebigteroth unter Tel.: (02247) 303-202 gerne zur Verfügung.