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Rückschnitt von Gehölzen

Meldung vom

Der heimischen Tierwelt zuliebe haben Hecken und Gebüsche vom 1. März bis zum 30. September Schonzeit, da sie als Zufluchtsstätte dienen und Nist- und Brutplätze sind.

Wer seine Hecke stark zurückschneiden möchte, sollte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar tätig werden.

Unbeachtlich der Schonzeit gilt für Grundstückseigentümer, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Verkehrssicherheit auf den Straßen und Bürgersteigen darf auf keinen Fall vernachlässigt werden. 

Jeder Eigentümer eines Grundstückes sollte daher eigenverantwortlich seine Hecke, Sträucher oder auch Bäume überprüfen und – falls nötig –zurückschneiden. Der Austrieb einer Hecke, die in einen Gehweg oder eine Straße hineinragt und im Einzelfall eine Gefahr für Passanten und Fahrzeuge aller Art darstellen könnte, muss zurückgeschnitten werden. Bei Astüberhängen sind dabei die folgenden rechtlichen Regelungen zu beachten:

  • Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
  • Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen.

Werden die genannten Vorgaben nicht beachtet, obliegt es der Gemeinde den erforderlichen Rückschnitt zu veranlassen. Hierbei entstehende Kosten werden dem Grundstückseigentümer auferlegt.