Melderecht - Hinweis zum Widerspruchsrecht
Meldung vomWiderspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen