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Melderecht - Hinweis zum Widerspruchsrecht

Meldung vom

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG). Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen

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