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11. Mai 2020: Neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten

Meldung vom

In der vergangenen Woche wurde auf Bundesebene über weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beraten. Im sogenannte „Nordrhein-Westfalen-Plan“ sind daraufhin entsprechende Änderungen festgelegt worden, die jedoch alle unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens stehen.

Auch die geltende Coronaschutzverordnung wurde entsprechend aktualisiert und aufgrund der zahlreichen Maßnahmen in der vergangenen Woche im kurzen Abstand von nur wenigen Tagen zweimal geändert.

Einige Lockerungsmaßnahmen waren bereits zu erwarten, dennoch konnte vorab nicht konkret eingeschätzt werden, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die einzelnen gesellschaftlichen Bereiche wieder freigegeben werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten Coronaschutzverordnung  lagen in den Kommunalverwaltungen deswegen zunächst keine Informationen darüber vor, wie die Lockerungen in der praktischen Umsetzung zu realisieren sind.  

Heute (11.05.2020) ist nun die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft getreten. Damit einher gehen detaillierte „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“, wie sie beispielsweise von Gastronomiebetrieben zu erfüllen sind, die aber auch für viele weitere Bereiche gelten, etwa Fitnessstudios, Friseursalons oder Fußpflege.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) gilt für den Zeitraum 11.05. bis einschließlich 25.05.2020. Damit ist nun für alle Betroffenen ein vorausschauendes Agieren für einen doch etwas längeren Zeitraum möglich.

Einige Inhalte der aktuellen CoronaSchVO haben wir hier noch einmal kurz für Sie zusammengefasst. Ausführliche Informationen zu den neuen Regeln und Maßnahmen finden Sie auf folgenden Seiten:

https://www.land.nrw/corona

https://www.mags.nrw/coronavirus

Hygiene- und Infektionsschutzstandards ab 08.05.2020

 

Aktuelle Regelungen:

Kontaktverbot und Verhaltensregeln

Ab dem 11. Mai 2020 werden die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Gastronomie, Hotels, Tourismus

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.

Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:

·         Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.
Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.

·         Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).

·         Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen. 

An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Sport und Freizeit 

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:
 
Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.

Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
 
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.
 
Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.

Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Kulturangebote 

Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.

Kinderbetreuung 

Das Vorgehen zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege wird derzeit mit den Einrichtungsträgern und den Kommunen abgestimmt und in Kürze vorgestellt.