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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Meldung vom

Haushaltssatzung 

der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15.April 2020, hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid mit Beschluss vom 29. Januar 2020 folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§ 1 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird   

im Ergebnisplan mit  

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                               48.455.641
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                  48.446.931

im Finanzplan mit

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
    laufender Verwaltungstätigkeit  auf                                         44.678.120
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
    laufender Verwaltungstätigkeit auf                                          41.598.781
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
    Investitionstätigkeit auf                                                             3.248.709
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
    Investitionstätigkeit auf                                                             5.608.144
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
    Finanzierungstätigkeit auf                                                          2.359.435
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
    Finanzierungstätigkeit auf                                                          3.079.340

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 2.288.054

festgesetzt.  

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftige Jahre erforderlich ist, wird auf

8.070.640

festgesetzt.   

§ 4

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplans wird auf

 0  € 

festgesetzt.   

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

37.000.000 €

festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

  1.             Grundsteuer 

1.1           für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

                            (Grundsteuer A)                                                          542  v.H.

1.2           für die Grundstücke

                            (Grundsteuer B)                                                          668  v.H.

2.             Gewerbesteuer                                                                        515  v.H.

 

§ 7

Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich mit Konsolidierungshilfe im Jahr 2018 erstmalig und von diesem Zeitpunkt an jährlich wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. Im Haushaltsjahr 2021 wird der Haushalt ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen.

§ 8

Die Wertgrenze, ab der eine Investition separat ausgewiesen werden muss, wird auf

7.500 €

festgesetzt.   

§ 9

 Die Wertgrenze, ab der bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen dazu führen, dass eine Nachtragssatzung gemäß § 81 Abs. 2 GO NRW erlassen werden muss, wird auf 5 % des Betrages der ordentlichen Aufwendungen (Zeile 17 des Ergebnisplanes) festgesetzt.   

§ 10

Im Stellenplan sowie in der Stellenübersicht werden Stellen als künftig wegfallend (kw) oder künftig umzuwandeln (ku) bezeichnet.

a) Der ku-Vermerk hat die Rechtsfolge, dass die Stelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers umzuwandeln ist in eine Stelle der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die im Stellenplan und in der Stellenübersicht angegeben ist. 

b) Der kw-Vermerk hat die Rechtsfolge, dass die Stelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers nicht mehr erforderlich ist und somit entfällt.

§ 11

Beamte, denen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höheren Planstellen eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist (§ 3 Abs. 1 S.2 LBesG NW).

 

1.     Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit gemäß § 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 ist die Haushaltssatzung 2020 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln und dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde angezeigt und die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 09.12.2011 der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt worden.

Die nach § 6 Abs. 2 und Abs. 4 des Stärkungspaktgesetzes erforderliche Genehmigung der Fortschreibung 2020 ist von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 27.05.2020, die vom Landrat mit Schreiben vom 08.06.2020 übersandt wurde und am 15.06.2020 hier eingegangen ist, erteilt worden.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 kann während der Dienstzeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags auch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und donnerstags auch von 14.00 bis 16.00 Uhr) im Rathaus, Hauptstraße 78, Zimmer 108, eingesehen werden. Sie steht ferner auch im hier zur Einsichtnahme bereit. 

Hinweis (§ 7 Abs. 6 GO NW)

 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.  

Neunkirchen-Seelscheid, den 22.06.2020 
Die Bürgermeisterin
Gez.

(Sander)