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Corona-Update: Was gilt ab 1. Oktober 2020?

Meldung vom
Grafik: Land NRW

Das Landeskabinett hat am 29.09.2020 die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Unter anderem wurden die Regelungen in folgenden Bereichen angepasst:  

 

Private Feiern:

Private Feierlichkeiten die einen herausragenden Anlass haben (z. B. Hochzeitsfeiern) und außerhalb des privaten Bereichs stattfinden, müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre, deswegen beziehen sich die Regelungen hierauf nicht. Allerdings sollten diese Feiern wenn möglich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Hygieneregelungen durchgeführt werden, so lautet der Appell der Landesregierung.  

 

Falsche Kontaktdaten / Keine Anmeldung:

Werden die eigenen Kontaktdaten falsch angegeben (z. B. in Restaurants oder bei privaten Feiern) droht ein Regelbußgeld von 250 Euro.
Wird eine Feier außerhalb des privaten Bereichs mit mind. 50 Personen nicht angemeldet, droht ein Regelbußgeld von 500 Euro.

 

Quarantäneregeln:

Personen, die möglicherweise mit dem Corona-Virus infiziert sind, müssen in Quarantäne.

Wer in Quarantäne ist, darf seine Unterkunft nicht verlassen und keinen Besuch empfangen.

Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit – es droht eine Geldbuße.


Reiserückkehrer:

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss grundsätzlich für 14 Tage in häusliche Quarantäne.

Ausnahmen:

  • Negatives Testergebnis
  • Direkte Durchreise ohne Übernachtung
  • Grenzüberschreitender Personen- und Warentransport
  • Triftiger Einreisegrund für 72 Stunden (Sorge- und Umgangsrechte, Besuch des Lebenspartners, Verwandter, Pflege und Betreuung schutzbedürftiger Personen).


Schule:

Keine Maskenpflicht mehr im Unterricht, jedoch weiterhin auf dem gesamten Schulgelände.

 

Sonntagsöffnungen:

In der Weihnachtszeit können Geschäfte an mehreren Sonntagen öffnen, um so im Interesse des Infektionsschutzes den Kundenandrang zu entzerren.

Öffnungen von 13. – 18 Uhr sind möglich an folgenden Sonntagen: 29.11., 6./13. und 20. Dezember sowie 3. Januar 2021.

 

Auf der Homepage der Landesregierung finden Sie alle Informationen zu den derzeit geltenden Regelungen ausführlich erläutert:  https://www.land.nrw/corona