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Verbot von Brauchtums-Osterfeuer

Meldung vom

Das Ordnungsamt informiert:

Osterfeuer, die als sogenannte Brauchtumsfeuer von in Ortsgemeinschaften verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind, dürfen an Ostern 2021 nach § 13 der Coronaschutzverordnung NRW nicht stattfinden.

Auch das Abbrennen eines privaten Osterfeuers mit einem ausgewählten Personenkreis ist nicht zulässig.

Hiervon ausgenommen sind nur sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer bei welchen z.B. in einer Feuerschale ausschließlich unbehandelte Holzscheite oder Holzpresslinge verwendet werden und das Feuer nicht den Anlass für eine nach der Coronaschutzverordnung NRW verbotene Party oder vergleichbaren Veranstaltung darstellt.

Beim Abbrennen eines Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuers ist grundsätzlich darauf zu achten, dass niemand durch den Rauch des Feuers belästigt werden kann.