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Regelungen der Notbremse werden vorerst nicht verschärft - Test-Option bleibt erhalten

Meldung vom

Eine Information des Rhein-Sieg-Kreises:

Der Rhein-Sieg-Kreis wird die Regelungen der Notbremse vorerst nicht verschärfen. Auch die Test-Option bleibt zunächst bestehen. Das hat der Krisenstab in seiner Sitzung am 19. April 2021 beschlossen.

„Wir haben im Krisenstab intensiv die verschiedenen Handlungsoptionen abgewogen“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. „Da sich die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis aber aktuell stabil zwischen 120 und 135 bewegt und wir in Kürze das Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Notbremse erwarten, haben wir uns entschieden, zunächst einmal keine weiteren Verschärfungen anzuordnen.“

Möglicherweise gibt es aber noch Veränderungen im Bereich Schulen und Kitas: „Da der Rhein-Sieg-Kreis in vielerlei Hinsicht sehr eng mit der Stadt Bonn verflochten ist, lassen wir aktuell beim zuständigen Landesministerium prüfen, ob es sinnvoll wäre, sich bei den Schul- und Kita-Regelungen an die Bundesstadt Bonn anzupassen, auch wenn die Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis noch deutlich von der 200er-Marke entfernt ist“, erklärt Landrat Sebastian Schuster.

Sollte das Ministerium hierfür votieren, könnten dann auch die Schulen im Rhein-Sieg-Kreis mit den in Bonn getroffenen Ausnahmen z.B. für Abschlussklassen in den Distanzunterricht übergehen und die Kitas in den eingeschränkten Pandemiebetrieb.

Ergänzung/Änderung v. 21.04.21:
Der eingeschränkte Pandemiebetrieb basiert auf dem Konstrukt des aktuellen, eingeschränkten Regelbetriebs mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb. Im Gegensatz zum eingeschränkten Regelbetrieb ist der eingeschränkte Pandemiebetrieb aber auch mit dem dringenden Appell an die Eltern verbunden, ihre Kinder wann immer möglich selber zu betreuen und nur im Notfall auf das Betreuungsangebot der Kita zurückzugreifen. Ob sie das Angebot der Kita-Betreuung in Angebot nehmen, entscheiden die Eltern aber weiterhin eigenverantwortlich – es sind keine Bescheinigungen der Arbeitgeber oder ähnliche Nachweise vorgesehen, die die Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich belegen.

 Um die Regelungen rechtlich zu verankern, müsste der Rhein-Sieg-Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen.

Notbremse und Test-Option

Seit Gründonnerstag, 1. April 2021, greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) verfügt hatte. Mit der Notbremse gelten verschärfte Kontaktbedingungen. Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.

Gleichzeitig hatte der Rhein-Sieg-Kreis von der so genannten Test-Option Gebrauch gemacht. Den rechtlichen Rahmen dafür schafft auf Basis der Corona-Schutzverordnung die entsprechende Allgemeinverfügung, die ebenfalls zum 1. April 2021 in Kraft getreten ist. Sie ermöglicht es, dass – bei bestätigtem, maximal 24 Stunden altem Schnelltest mit negativen Ergebnis – die am 8. März 2021 in Kraft getretenen weiteren Öffnungen weiter greifen. „Click & Meet“ bleibt damit bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen.

Für folgende Angebote muss seit Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

  • Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
  • Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
  • Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.

Unter www.rhein-sieg-kreis.de/notbremse können weitere Informationen zur Notbremse abgerufen werden.