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Wieder Erstimpfungen im Impfzentrum möglich; Terminbuchung über die Portale der KV

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Rhein-Sieg-Kreis (ke) – In den Impfzentren können in Kürze wieder Erstimpfungen durchgeführt werden – das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) jetzt mitgeteilt.

„Ich bin sehr froh, dass wir in unserem Impfzentrum in Sankt Augustin nach der wochenlangen Zwangspause, in der mangels Impfstoff nur Zweitimmunisierungen möglich waren, nun auch wieder Erstimpfungen anbieten können“, betont Landrat Sebastian Schuster. „Wie viel Tempo wir aber wirklich machen können, wird davon abhängen, wie viele Impfstoffdosen tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Ab Mittwoch, 23. Juni 2021, 8:00 Uhr, werden nach Information des MAGS die Buchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wieder freigeschaltet. Dann können nach dem aktuellen Impferlass des Landes NRW Personen über 60 Jahre sowie Personen ab 16 Jahren mit Vorerkrankungen, die noch keinen Impftermin über die niedergelassenen Praxen erhalten haben, Impftermine in den Impfzentren vereinbaren. Außerdem können Beschäftigte von Krankenhäusern und in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung einen Impftermin in den Impfzentrum buchen.

Termine können ausschließlich über die Buchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vereinbart werden - entweder auf der Website der KV unter www.116117.de oder telefonisch unter der zentralen Rufnummer 0800 116 117 01.

Personengruppen und Anforderungen im Detail

Wie beim letzten Aufruf seitens des MAGS gilt auch diesmal, dass Personen, die zu den aufgerufenen Gruppen gehören, ihre Impfberechtigung vor Ort im Impfzentrum nachweisen müssen, indem sie beim Termin die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

  • Personen ab 60 Jahren
    Sie müssen ihre Impfberechtigung nur durch einen gültigen Ausweis nachweisen.

  • Personen ab 16 Jahren mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe nach einer SARS-CoV-2-Infektion haben
    Sie weisen ihre Impfberechtigung durch eine formlose Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin oder ihres behandelnden Arztes nach.
    Das Attest muss die Zugehörigkeit der erkrankten Person zur ehemaligen Priorität 2 (hohe Priorität) oder ehemaligen Priorität 3 (erhöhte Priorität) bescheinigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der CoronaImpfV bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV in der Fassung vor dem 1. Juni 2021) oder alternativ bestätigen, dass in sonstiger Weise ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe nach einer SARS-CoV-2-Infektion besteht.
    Eine konkrete Diagnose muss in der Bescheinigung nicht aufgeführt werden.

  • Beschäftigte in Krankenhäusern sowie Beschäftigte in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung
    Sie müssen ihre Impfberechtigung durch eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers nachweisen.

Alle darüber hinaus nötigen Unterlagen, die zur Impfung mitgebracht werden müssen (Einverständniserklärung, Aufklärungs- und Anamnesebogen), werden im Anschluss an die Terminbuchung automatisiert durch die KV bereitgestellt.