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Schnee und Glätte: Alles Wissenswerte zum Winterdienst

Meldung vom
Foto: Aaron Burden/unsplash.com

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nach dem Wintereinbruch der letzten Tage gab es vermehrt Rückfragen zum Winterdienst. Anbei beantworten wir kurz die häufigsten Nachfragen aus der Bevölkerung.

Wie sieht der Winterdienst seitens der Kommune aus?

Die Reinigung als Winterwartung umfasst gemäß § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Landes- und Bundesstraßen liegen zudem in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßen NRW, der hier für den Winterdienst zuständig ist. Diese werden von der Gemeinde nicht geräumt.

Warum sind bei Schneefall nicht alle Straßen unverzüglich geräumt?

Die Winterdienstpflichten der Kommunen bestehen im Rahmen der tatsächlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und sie haben sich dabei an Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Das bedeutet, dass von keiner Kommune verlangt werden kann, jede Straße zu jeder Witterung befahrbar zu halten. Es kann im Gegensatz dazu kommen, dass schlimmstenfalls eine Straße bei extrem schlechten Witterungsbedingungen nicht mehr befahren werden kann und gesperrt werden muss.

Da nur eine begrenzte Anzahl an Fahrzeugen zum Schneeräumen zur Verfügung steht, werden Straßen nach Priorität geräumt. Höchste Priorität haben zum Beispiel die Schulbusstrecken und Gefahrenstellen.

Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid führen darüber hinaus als Bürgerservice den Winterdienst in überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Ortsstraßen aus, da eine Vielzahl von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zur Ausübung des Winterdienstes körperlich oder wirtschaftlich nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Diese Winterdienstleistung erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung.

Wann müssen Anwohner*innen Schnee räumen, bzw. streuen?

Anwohner*innen sind dazu verpflichtet, Gehwege an ihrem Grundstück in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, werktags von 7.00 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis 20 Uhr zu beseitigen.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Anke Siebigteroth (Tel.: 02247/303-202) gerne zur Verfügung.