Melderecht - Hinweis zum Widerspruchsrecht
Meldung vom1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht besteht, der Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) zu widersprechen. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58 b SG können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht besteht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Haben Mitglieder einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht besteht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht besteht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht besteht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die
Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad
- und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
Einwohnermeldeamt
Hauptstr. 78
53819 Neunkirchen-Seelscheid
einreichen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.
Hinweis:
Bis zum 31.10.2015 war es möglich, der automatisierten Auskunftserteilung für sogenannte einfache Melderegisterauskünfte zu widersprechen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist dieser Widerspruch entfallen.
Neunkirchen-Seelscheid, den 10.10.2019
In Vertretung
gez. Märzhäuser