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Öffentliche Bekanntgabe

Meldung vom

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung gemäß § 68 WHG und § 26 LWG NRW für den Rückbau von Teichanlagen im Eischeider Tal in Neunkirchen-Seelscheid und naturnahe Umgestaltung der Gewässer Dreisbach und Jahlssiefen

hier: Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Nr. 7, S. 94) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 wird bekannt gegeben:

Der Aggerverband hat gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Zulassung des Rückbaus von Teichanlagen im Eischeider Tal in Neunkirchen-Seelscheid und naturnahe Umgestaltung der Gewässer Dreisbach und Jahlssiefen beantragt.

Der Dreisbach in Neunkirchen-Seelscheid wird bei ca. km 2+500 auf einer Länge von rund 350 m durch 2 –Teiche aufgestaut. Der in den Dreisbach mündende Jahlssiefen wird zwischen km 0+220 und km 0+280 durch einen Teich ebenfalls aufgestaut. Beide Fließgewässer sind stark durch diese Eingriffe überprägt. Eine ökologische Durchgängigkeit der Sohle oder des Vorlands ist nicht gegeben.

Ziel der geplanten Maßnahme ist die Wiederherstellung leitbildkonformer Fließgewässer und die Ermöglichung sowie Initiierung einer naturnahen Gewässerentwicklung. Das gemäß EU-WRRL vorgegebene Ziel eines ökologisch guten Zustandes wird angestrebt. Die positive Gewässerentwicklung trägt durch die Schaffung von großzügigen Auenflächen zudem zum hydraulischen und stofflichen Schutz des Dreisbachunterlaufs und der nachfolgenden, als Großsalmonidenlaichgewässer sowie Aal- und Lachzielartengewässer ausgewiesenen Bröl bei. Zur Erreichung der Ziele sind die Teiche im Jahlssiefen und im Dreisbachmittellauf außer Betrieb zu setzen und zurückzubauen.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für ein Neuvorhaben nach Anlage 1 Nr. 13.18.2 eine stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die standortbezogene Vor-prüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.

In der ersten Stufe wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der Anlage 3 Nr. 2.3 vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Liegen nach Prüfung in der ersten Stufe besondere örtliche Gegebenheiten vor, so ist eine Prüfung auf der zweiten Stufe gemäß der Anlage 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Die durchgeführte zweistufige standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme „Rückbau von Teichanlagen im Eischeider Tal in Neunkirchen-Seel-scheid und naturnahe Umgestaltung der Gewässer Dreisbach und Jahlssiefen“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 5 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 5 UVPG ist für diese Maßnahme somit keine Verpflich-tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

Wesentliche Prüfergebnisse werden im Folgenden dargelegt:

Das Plangebiet liegt innerhalb dem durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 31.08.2006 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet (LSG-50 10-00 12). Laut Schutzgebietsverordnung ist unter anderem das Landschaftsbild und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten. Außerdem ist die Unterschutz-stellung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung begründet.

Mit dem Rückbau der Teichanlagen, wird die ökologische Durchgängigkeit der Sohle und des Vorlandes wiederhergestellt. Die Maßnahme unterstützt und verbessert somit den in der LSG-Verordnung geforderten Schutzzweck, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere von Bächen und deren Auenbereichen. Außerdem unterstützt das Vorhaben die Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftsbildes.

Die Unterschutzstellung des Gebietes, wegen seiner besonderen Bedeutung für die Naherholung, bei der das Natur- und Landschaftserleben im Vordergrund steht, wird durch die Maßnahme nicht nachteilig berührt. Vielmehr findet eine Aufwertung der Naherholung, insbesondere im Hinblick auf das Erleben von Natur und Gewässer statt. Die vorhandenen Wege auf dem Gelände des Verschönerungsvereins sollen weitestgehend erhalten bleiben bzw. umverlegt werden, sodass weiterhin ein Rundweg durch die Anlage führt.

Das im Verlauf des Dreisbachs befindliche Plangebiet inkl. der Teichanlagen liegt zudem im Gebiet für den Schutz der Natur GSN-0 177. Es liegt hier ausschließlich eine bauzeitliche Betroffenheit der Schutzgebiete vor. Die geplanten Maßnahmen führen langfristig zu einem verbesserten ökologischen Zustand der Fläche und einer Aufwertung des Schutz-gebietes durch die Wiederherstellung des natürlichen Bachlaufes.

Ein Großteil des Dreisbachtales ist als geschützte Biotope ausgewiesen. Unmittelbar ober-halb und unterhalb des Plangebiet an den Teichanlagen im Dreisbach befinden sich naturnahe und unverbaute Bereiche, die auch als geschützte Biotope ausgewiesen sind (BT-5110-138-8 und BT-5110-140-9). Eine Gefährdung dieser Biotope ist nicht zu erwar-ten, viel mehr ist eine Erweiterung der als geschützte Biotope ausgewiesenen Flächen, nach Fertigstellung der Maßnahme, über das Plangebiet im Dreisbachtal hinaus vorstell-bar.

Siegburg, den 27.09.2021                                                      Rhein-Sieg-Kreis

Az.: 66.02-301.1.10/2021-2404 Be                                         Der Landrat      

                                                                                                        Im Auftrag

 

                                                                                                            Persch

                                                                                            Stellvertretender Leiter des
                                                                                    Amtes für Umwelt- und Naturschutz