Corona-Update April 2022

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit gelten seit 3. April 2022 erheblich reduzierte Schutzmaßnamen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 30. April 2022. 

Die aktuellen Regelungen im Überblick:

Maskenpflicht

In Innenräumen gibt es keine allgemeine Maskenpflicht mehr, das Tragen einer Schutzmaske wird aber weiterhin empfohlen.

Eine Maskenpflicht gilt in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen – hier muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Das gilt auch für den Öffentlichen Personennahverkehr und z.B. Gemeinschaftsunterkünfte.

Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc.

Darüber hinaus gelten keine weiteren Zugangsbeschränkungen mehr – weder 2G+ noch 2G oder 3G.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Zusätzlich schützen folgende Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen:

Anlage 1

Anlage 2

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Neue Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 2. April

Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung

Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages gilt seit Samstag 19.03.2022 ein neues Infektionsschutzgesetz. Darin ist der Wegfall der meisten Corona-Schutzmaßnahmen vorgesehen. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die Landesregierung NRW zunächst jedoch einige der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr
Die persönlichen Kontaktbeschränkungen im Privaten entfallen  -  auch für Ungeimpfte.

Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr
Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden.

Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien
Die 3G-Regel fällt in vielen Bereichen weg, so z. B. für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen.

Für Großveranstaltungen (z. B. bei Fußballspielen) gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+.  
Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G.

Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nase-Schutz zu tragen.

Maskenpflicht in Innenräumen:
Die Maskenpflicht in Innenräumen (z. B. in Geschäften oder in Schulen) und bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 1.000 Personen, bleibt für eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022 vorerst bestehen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft.

Weitere Infos unter:  https://www.land.nrw/  bzw. https://www.mags.nrw/coronavirus

 

 

 

Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 4. März 2022

Im Rahmen des Bund-Länder-Treffens am 16. Februar 2022 wurde eine gemeinsame Öffnungsperspektive beschlossenen, die im Wesentlichen aus drei Öffnungsschritten besteht.

Im ersten Schritt (seit 19. Februar 2022) sind unter anderem private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Außerdem ist der Zugang zum Einzelhandel bundesweit für alle Personen wieder ohne Kontrollen erlaubt.

Ab dem 4. März 2022 werden nun im zweiten Schritt weitere Zugangsbeschränkungen gelockert.

Im dritten und letzten Schritt sollen ab dem 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen.

Das sind die wichtigsten Anpassungen, die ab 4. März gelten:

Zugang zu Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport für nicht immunisierte Personen mit gültigem negativen Testnachweis
Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote können mit Inkrafttreten der neuen Verordnung auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G). Auch Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen können getestete Menschen ohne Immunisierung besuchen. Gleiches gilt für die Sportausübung im öffentlichen Raum (innen und außen) und den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauende. Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil deutlich nach oben geschoben.
Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.

Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2G-plus
Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.
Auch Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten Übertragungsrisiken nur immunisierten Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht.

Höhere Zuschauerkapazitäten für Veranstaltungen
Kleinere Veranstaltungen (d.h. solche bis 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2G-plus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken etc.) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.
Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können. Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.

Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche
Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Ihnen ist ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich. Kinder und Jugendliche mussten auch bisher nicht immunisiert sein, um an 2G oder 2G+-Angeboten teilzunehmen, mussten aber z.B. ab 16 Jahren die Testung durch die Schule nachweisen oder in den Ferien auch einen offiziellen Negativtestnachweis vorlegen. Diese Anforderungen fallen nun weg.

 

 

Neue Coronaschutzverordnung gilt seit 19. Februar 2022

Im Rahmen des Bund-Länder-Treffens am 16. Februar 2022 wurde eine gemeinsame Öffnungsperspektive beschlossenen, die im Wesentlichen aus drei Öffnungsschritte besteht.

Im ersten Schritt (seit 19. Februar 2022) sind private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Der Zugang zum Einzelhandel ist bundesweit für alle Personen wieder ohne Kontrollen möglich.

Ab dem 4. März 2022 soll im zweiten Schritt der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden (3GRegelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).

Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

Im dritten und letzten Schritt sollen ab dem 20. März 2022 alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen.

 

Demzufolge gelten in NRW aktuell folgende Regelungen:  

Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel

Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs. 

Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte

Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März 2022 fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.

Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G

Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen müssen nicht-immunisierte Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.

Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.

Publikumsmessen

Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.

Reduzierung der Maskenpflichten im Freien

Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.

 

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Neue Coronaschutzverordnung am 9. Februar 2022 in Kraft getreten

Ab dem 9. Februar 2022 gilt für Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung. Unter anderem wurden Regelungen für die Karnevalstage festgelegt.

Zeitgleich wurden außerdem die Corona-Test- und Quarantäneverordnung sowie die Corona-Betreuungsverordnung angepasst.

Die neuen Verordnungen können Sie unter der Rubrik „Rechtliche Regelungen“ einsehen.

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Kreisgesundheitsamt weist auf die aktuellen Quarantäne-Regelungen hin

Wer positiv auf das Coronavirus getestet worden ist, muss sich sofort ohne behördliche Anordnung in die so genannte häusliche Isolierung begeben. Das bedeutet: Kontakt mit Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes vollständig vermeiden, aber auch innerhalb des eigenen Haushaltes die Kontakte auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken. Auf diese Regelungen weist das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises noch einmal hin.

Die aktuellen Verhaltensregeln und weitere wichtige Informationen – auch zum Ende der Isolierung bzw. Quarantäne – finden Betroffene zusammengefasst in einem Leitfaden auf der Website des Rhein-Sieg-Kreises unter rhein-sieg-kreis.de/quarantaeneregeln. Die wichtigsten Hinweise sind dort auch noch einmal komprimiert in Infografiken aufbereitet.

Die neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW, die in der vergangenen Woche in Kraft getreten ist, ordnet die Isolierung von Infizierten bzw. die Quarantäne von Kontaktpersonen im eigenen Haushalt unmittelbar an, ohne dass noch eine individuelle behördliche Regelung nötig ist. An die Stelle der früheren Ordnungsverfügung tritt daher nun der umfassende Leitfaden des Kreisgesundheitsamtes.

Wenn dem Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises eine Mobilnummer einer infizierten Person bekannt ist, erhält diese automatisiert eine SMS, die auf die unter dem Shortlink bereitgestellten Informationen verweist. Ist keine Mobilnummer bekannt, versenden die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden die Informationen per Post an die Betroffenen.

„Wenn Sie positiv getestet wurden, ist es wichtig, dass Sie sich sofort selbst isolieren und sich aktiv über die wichtigsten Regelungen informieren“, betont Dr. Kirsten Hasper, Leiterin des Kreisgesundheitsamtes. Denn durch die exponentiell steigenden Infektionszahlen und mögliche Verzögerungen im Labor bei PCR-Testungen können neu infizierte Personen nicht mehr umgehend erfasst und im Akutfall direkt „von Amts wegen“ auf den Leitfaden hingewiesen werden.

Wichtig: Wer einen positiven Schnell- oder PCR-Test hatte, ist verpflichtet, seine engen Kontaktpersonen so schnell wie möglich über seine Infektion und die damit verbundene Ansteckungsgefahr zu informieren. Das hat das Land NRW in der Test- und Quarantäneverordnung verbindlich festgeschrieben. Zur Information über die aktuellen Regeln können infizierte Personen den Shortlink einfach weiterleiten.

Übrigens: Arztpraxen, Teststellen oder Apotheken etc. können unter der Adresse rhein-sieg-kreis.de/plakat-quarantaeneregeln ein Plakat herunterladen, um Personen, die sich bei ihnen testen lassen, auf den Leitfaden hinzuweisen. Zusätzlich bittet das Kreisgesundheitsamt die Testzentren, auch direkt den Link zum Leitfaden zu übermitteln, wenn sie Betroffene per E-Mail oder SMS über positive Testergebnisse informieren.

 

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Änderung in der Coronaschutzverordnung ab 3. Februar 2021

 

 

Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen

Regelungen gemäß Bund-Länder-Beschluss
Quelle: Bundesregierung

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) des Landes veröffentlicht. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Isolierungs-und Quarantäneanordnungen der Behörden, die bereits ergangen sind und noch andere Fristen und Regelungen vorsehen.

Die CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.

Die neue Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.

Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).

2. Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

Quelle: Land NRW (www.land.nrw.de)

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Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 28.12.2021

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung erneut angepasst und damit die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie umgesetzt. Ab Dienstag, 28. Dezember 2021 gelten weitere zielgerichtete Maßnahmen:

Das sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene. Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Großveranstaltungen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer
Auch der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins für Nordrhein-Westfalen übernommen. Überregionale Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen bzw. Zuschauern.

Maskenpflichten und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Tests für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.
Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Die ab 28.12.2021 geltende Coronaschutzverordnung können Sie hier einsehen.  https://www.land.nrw/corona

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Neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Am Freitag, 17. Dezember 2021 sind weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft getreten, die das Infektionsgeschehen bremsen sollen und insbesondere einen weiteren Anstieg der Hospitalisierungsfälle verhindern sollen. Mit den Maßnahmen soll auch den möglichen Risiken der neuen Omikron-Variante sehr frühzeitig entgegengewirkt werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung werden die Einschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nochmals deutlich verschärft. Aufgrund der erheblich höheren Infektions- und Erkrankungsrisiken dieser Personen mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Gesundheitssystem sind hier erhebliche Kontaktreduzierungen erforderlich.

Neben den Beschränkungen für nicht geimpfte/genesene Personen macht das aktuelle Infektionsgeschehen auch allgemein gültige zusätzliche Beschränkungen erforderlich:

Hier die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.  

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt.

Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Tests für Schülerinnen und Schüler

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022.

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Private Zusammenkünfte in Hotspots

In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko

Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.

Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel

Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.

Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich

Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.

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Mobiles Impfen in Neunkirchen-Seelscheid

In der übernächsten Woche (50. KW) ist der Rhein-Sieg-Kreis mit einem mobilen Impf-Team in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid unterwegs und zwar am:

Freitag, den 17.12.2021, in der Zeit von 10:00 - 16:00 Uhr

an der Sportanlage Breitscheid, Buscher Straße

Impfwillige können ohne vorherige Terminvereinbarung vorbeikommen, sollten aber ihren Personalausweis und - falls vorhanden - ihren Impfpass mitbringen.

Das Impfangebot gilt für alle Personen ab 12 Jahren. Kinder unter 16 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden.

Verimpft werden Impfstoffe von Moderna, BioNTech/Pfizer (mRNA-Impfstoffe) sowie der Vektorimpfstoff von Johnson&Johnson (nur für Personen ab 60 Jahren empfohlen; Grundimmunisierung nach einer Dosis, nach 4 Wochen Auffrischung mit mRNA-Impfstoff ratsam).

Eine Wahlmöglichkeit zwischen den mRNA-Impfstoffen besteht nicht.

Auffrischungsimpfungen können im Rahmen des mobilen Impfens erfolgen, wenn ein Abstand von 6 Monaten zur Zweitimpfung eingehalten wird.

Für Beratung bzw. Information stehen Ärzte und Ärztinnen vor Ort bereit.

Bitte beachten Sie, dass es zu Wartezeiten kommen kann.

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Ab 24.11.2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung

Der Rhein-Sieg-Kreis informiert:

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung angepasst und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. Ab heute (24. November 2021) greifen damit umfassende 2G-Regelungen. Für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie Clubs, für Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen gilt außerdem 2G-plus.

Was bedeutet 2G?

Zu 2G gehören alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Überall dort, wo 2G die Zugangsvoraussetzung ist, haben Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, keinen Zutritt.

Ausnahmen gibt es nur für Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, aus dem sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese müssen aber einen negativen Test vorweisen. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre von den 2G-Regeln ausgenommen. Das bedeutet, sie können auch an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen besuchen, für die 2G gilt, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Was bedeutet 2G-plus?

2G-plus bedeutet, dass nur Menschen Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen haben, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen Test nachweisen können. Das kann entweder ein Schnelltest sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein PCR-Test, der maximal 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung oder vor dem Besuch der Einrichtung gemacht worden ist.

Auch hier gilt wie bei 2G: Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können (Attest) sind von diesen Regelungen ausgenommen, benötigen aber natürlich auch einen negativen Testnachweis. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre sind von der 2G-Plus ebenfalls ausgenommen, benötigen aufgrund der allgemeinen Regelungen zu den Testungen auch keinen speziellen Nachweis (siehe unten). Sie können auch Einrichtungen besuchen bzw. an Veranstaltungen teilnehmen, für die 2G-plus gilt, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Das sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

 

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Für den Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich gilt die 2G-Regelung. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten gehört ebenso zur 2G- Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche). Auch bei der gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) ist jetzt drinnen und draußen 2G notwendig.

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Für den Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen gilt ebenso wie für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen die 2G-plus-Regel.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Neben den 2G- und 2G-plus-Anforderungen schreibt die neue Corona-Schutzverordnung auch weiterhin vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur mit der 3G-Regel genutzt bzw. besucht werden dürfen, also wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder eine negative Testung vorgewiesen werden kann (3G-Regel = geimpft, genesen, getestet).

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung.

Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

 

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Auf Basis des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz werden beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021.

 

Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Weitere Infos sowie die komplette Corona-Schutzverordnung sind unter land.nrw/corona abrufbar.

Neben der neuen Corona-Schutzverordnung greifen ab heute auch Neuregelungen des Bundes zum Infektionsgeschehen. Dazu gehört z.B. die 3G-Regelung für den ÖPNV und die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Impfkampagne im Rhein-Sieg-Kreis: Eröffnung von neuen Impfstellen

Rhein-Sieg-Kreis (an) – Der Rhein-Sieg-Kreis bringt die erfolgreiche Impfkampagne weiter voran und eröffnet im Kreisgebiet jetzt zwei neue Impfstellen in Sankt Augustin und in Meckenheim. Diese sollen zusammen mit den bereits bestehenden mobilen Impfterminen in den Städten und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises die Impfangebote der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ergänzen.

„Das ist ein erster Aufschlag! Wir werden weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um Impfwillige vor allem mit den Auffrischungsimpfungen zu versorgen“, betonte Landrat Sebastian Schuster die Bedeutung der neuen Impfstellen im Kampf gegen das Coronavirus. „Diese dezentralen Angebote fördern die Impfbereitschaft und den Erfolg für unsere Impfkampagne.“

„Dezentralität ist besonders wichtig“, sagten die Bürgermeister von Sankt Augustin, Max Leitterstorf, und Meckenheim, Holger Jung. „Wir müssen es den Menschen so einfach wie möglich machen, sich gegen Corona impfen zu lassen, um sich und andere zu schützen. Großer Dank an den Rhein-Sieg-Kreis, dass diese Impfmöglichkeiten so schnell angeboten werden.“

Rechtsrheinisch ist geplant, am Dienstag, 30. November 2021, eine Impfstelle in der huma Shoppingwelt in Sankt Augustin zu eröffnen. Hier sollen Impfungen von Dienstag bis Samstag jeweils von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Zur Verfügung stehen fünf Impfkabinen für 600 Impfungen pro Tag bzw. 3.000 Impfungen pro Woche.

Um auch ein Angebot für die Bürgerinnen und Bürger im linksrheinischen Kreisgebiet machen zu können, soll am Dienstag, 7. Dezember 2021, die Impfstelle in den ehemaligen Räumlichkeiten des Jugendamtes Im Ruhrfeld 16 in Meckenheim ihren Betrieb aufnehmen. Von Dienstag bis Samstag sollen hier jeweils von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr Impfungen gegen das Coronavirus stattfinden. Geplant sind vier Impfkabinen, in denen bis zu 480 Impfungen pro Tag (2.400 Impfungen pro Woche) durchgeführt werden können.

Impfen lassen können sich alle Impfwilligen ab 12 Jahren mit dem Impfstoff BioNTech. Wer sich mit Johnson&Johnson die immunisieren lassen möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Auffrischungsimpfung (sogenannte Boosterimpfung) erhalten gemäß aktueller STIKO-Empfehlung und des aktuell gültigen Erlasses des MAGS alle Impfwilligen frühestens sechs Monate nach ihrer Zweitimpfung. Wer die erste Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson erhalten hat, kann die Auffrischungsimpfung bereits nach vier Wochen bekommen.

Besser Termin vereinbaren

Wer sich an den beiden neuen Impfstellen gegen das Coronavirus impfen lassen möchte, sollte über rsk.impfsystem.de/visitor/ einen Termin vereinbaren. Das Buchungsportal wird demnächst freigeschaltet.

Es sind auch Impfungen ohne Termin möglich – hier kann es vor Ort aber zu längeren Wartezeiten kommen.

Mobiles Impfen geht weiter

Parallel zu den beiden Impfstellen in Meckenheim und in Sankt Augustin ist das mobile Impfteam des Rhein-Sieg-Kreises weiterhin in den Städten und Gemeinden unterwegs. An drei Terminen in der Woche wird dieses Angebot von den Bürgerinnen und Bürgern sehr gut angenommen, rund 450 bis 500 Impfwillige kommen pro Termin. Wer sich hier impfen lassen möchte, benötigt keinen Termin, sollte aber einen Personalausweis und den Impfpass mitbringen.

Die Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfung erhalten alle Impfwilligen ab 12 Jahren mit dem Impfstoff BioNTech, sowohl bei den mobilen Terminen als auch bei den Impfstellen. Wer bei der ersten Impfung den Impfstoff Johnson&Johnson erhalten möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Grundsätzlich werden Auffrischungsimpfungen (sogenannte „Boosterimpfungen“) mit BioNTech durchgeführt. Bei einer Zweitimpfung mit BioNTech erfolgt die Boosterimpfung nach sechs Monaten, bei Johnson&Johnson bereits nach vier Wochen.

Demnächst erhält der Rhein-Sieg-Kreis ein Kontingent des Impfstoffes Moderna. Dieser kann als Auffrischungsimpfung an die Personen verabreicht werden, die bei den vorhergehenden Impfungen AstraZeneca oder Moderna erhalten haben. Bereits jetzt ist für diese Personen eine Auffrischungsimpfung mit BioNTech möglich.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt aktuell bei Personen unter 30 Jahren eine „Boosterimpfung“ mit BioNTech. Bei Personen über 30 Jahren sei das laut STIKO kein „Muss“, aber auch möglich.

Bei 12 – 15-Jährigen muss ein Elternteil eine Einverständniserklärung unterschreiben. Diese gibt es zum Download auf rhein-sieg-kreis.de/impfen. Zur Impfung selbst müssen die Mädchen und Jungen von einem Elternteil begleitet werden.

Die mobilen Impftermine gibt es hier: rhein-sieg-kreis.de/impfen

 

 

 

 

Corona-Tests nur noch 24 Stunden gültig – kostenlose Bürgertestung wieder eingeführt

Aufgrund der aktuellen Lage besteht für Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, bei bestimmten Aktivitäten eine Pflicht zum Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests.

Das Testergebnis durfte bislang nicht älter als max. 48 Stunden sein. Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung (Stand 10.11.2021) dürfen die Tests nun nicht älter als maximal 24 Stunden sein. In allen Bereichen, in denen ein Testnachweis benötigt wird, ist dies entsprechend zu beachten.

Seit Samstag, 13. November 2021, gibt es zudem wieder die Möglichkeit, sich mindestens einmal pro Woche kostenlos in Testzentren testen zu lassen. Die sogenannte Bürgertestung ist bundesweit wieder eingeführt worden.

Neue Corona-Schutzverordnung gilt ab 01.10.2021

Der Rhein-Sieg-Kreis informiert:

Ab Freitag, 1. Oktober 2021, gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Geprägt ist auch die Neufassung, die weitere Lockerungen mit sich bringt, von den 3G-Regeln.

Das sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Keine Maskenpflicht im Freien mehr

Die neue Corona-Schutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war.

Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.

PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. für Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. bei Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig.

Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden. In Innenräumen gilt die Höchstgrenze von 50 Prozent oberhalb von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern unverändert.

Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben

In der Innengastronomie sind besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr werden die Einhaltung des Abstands oder der Einsatz von Trennwänden lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

Kein 3G-Nachweis mehr für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen

Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung entfällt die 3G-Regel für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen. Für sonstige körpernahe Dienstleistungen – z.B. Friseurleistungen, Kosmetik – bleibt der 3G-Nachweis weiterhin verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler brauchen in den Ferien auch einen Test- oder Immunisierungsnachweis

Grundsätzlich gilt: Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung. Für die Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) gilt diese Regelung allerdings durch die Neufassung der Corona-Schutzverordnung nicht! Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche ab dem Schuleintritt dort, wo die 3G-Regel gilt, in den Herbstferien auch einen Test- oder Immunisierungsnachweis benötigen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen weiterhin keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

30.9.2021/524

Neue Corona-Schutzverordnung gilt ab Freitag, 20.08.2021

Ab Freitag, 20. August 2021, gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Damit gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, nämlich den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung entfallen und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen.  

Da der Wert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die neuen Regeln ab Freitag einheitlich in ganz NRW. 

Geprägt ist die neue Verordnung von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. 

Das sind die wichtigsten Regeln im Überblick: 

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor. Beide dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.  

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests gilt für folgende Bereiche:

Veranstaltungen in Innenräumen

Sport in Innenräumen

Innengastronomie

Körpernahe Dienstleistungen

Beherbergung

Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

touristische Busreisen

Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

 

Gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen muss für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Übrigens: Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Hier reicht allerdings ein negativer Antigen-Schnelltest.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern (außer am Sitzplatz).

AHA-Regeln

Die AHA-Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske - gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, sowie für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

 

 

Der Rhein-Sieg-Kreis informiert:

Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt ab Samstag, 31. Juli 2021, die nächsthöhere Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1.

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte am Donnerstag, 22. Juli 2021, erstmals die Grenze von 10 überschritten und liegt heute den achten Tag in Folge über dem Schwellenwert. Damit greifen ab übermorgen wieder restriktivere Regelungen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes. Für NRW gilt seit Wochenbeginn ebenfalls wieder die Inzidenzstufe 1.

Welche Regeln gelten ab Samstag im Rhein-Sieg-Kreis?

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Maskenpflicht

Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen:

Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

Im Freien gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern oder bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen (außer am festen Sitz- oder Stehplatz). Die Städte und Gemeinden können darüber hinaus weitere Anordnungen zur Maskenpflicht in Außenbereichen treffen.

Mindestabstand
Im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.
Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
Unabhängig von der Größe des Geschäftes ist eine Person pro 10 qm zulässig.

Gastronomie
Außen- und Innengastronomie sind ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung - wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum - einen Test erfordern.

Außerschulische Bildung
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Präsenzunterricht ist innen und außen ohne Test erlaubt.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen ohne Test erlaubt. Für Angebote mit Gesang gilt das nur, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.

Kinder-/Jugendarbeit
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.

Kultur
Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder – alternativ - mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind zulässig, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster gewährleistet sind.
Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen. Musikfestivals etc. sind noch untersagt.

Sport
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, für kontaktfreien Sport gibt es innen und außen keine Personenbegrenzung. Kontaktnachverfolgung ist erforderlich, teilweise auch Mindestabstände.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan, die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster gewährleistet sind.

Außen sind bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig (max. 50 Prozent der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein Negativtestnachweis und ein Hygienekonzept erforderlich.

Freizeit
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze gilt: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen.

Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 250 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen ist aufgrund der Inzidenzstufe 1 des Landes NRW untersagt.

Die Öffnung von Freizeitparks ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Messen/Märkte
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig. Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.

Tagungen/Kongresse
Tagungen, Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen sind innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Im Freien sind sie auch mit mehr als 1.000 Personen (max. 33 Prozent der Kapazität) und ohne Negativtestnachweis zulässig, die einfache Rückverfolgbarkeit muss aber sichergestellt sein.

Beherbergung/Tourismus
Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt. Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Tests und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Draußen gilt keine Maskenpflicht, im Innenbereich entfällt sie an Tischen, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Partys
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Abgrenzung von privaten Veranstaltungen und Partys
Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Die strengeren Regeln für Partys gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, z.B. weil getanzt wird.

ÖPNV
Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:
Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine medizinische Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen
Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind ebenfalls weiterhin ohne Negativtestnachweis zulässig, Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Testpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Es gilt weiterhin: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus. Nach Information des MAGS greift die Testpflicht immer dann, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht „im Betrieb“ waren.

 

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse coronaqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnnrwde eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Ab 26.07.2021 greift für das Land NRW wieder die Inzidenzstufe 1

Presseinformation des Rhein-Sieg-Kreises vom 24.07.2021:

Für das Land NRW gilt ab Montag, 26. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1 (7-Tages-Inzidenz über 10 bis 35). Auch wenn der Rhein-Sieg-Kreis selbst aktuell weiter in Inzidenzstufe 0 eingruppiert ist, führt die Höherstufung des Landes NRW zu einer Verschärfung der Regeln. Denn die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes.

Für eine mögliche Hochstufung des Rhein-Sieg-Kreises in die Inzidenzstufe 1 gilt:

Der Rhein-Sieg-Kreis hat am Donnerstag, 22. Juli 2021, erstmals den Schwellenwert von 10 überschritten. Sollte sich dieser Trend bis einschließlich Donnerstag, 29. Juli 2021, fortsetzen, würde für den Rhein-Sieg-Kreis ab Samstag, 31. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1 gelten. Denn die Höherstufung sieht die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich dann vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz an acht aufeinander folgenden Tagen über der Grenze von 10 liegt. Bei einem dynamischen, nicht lokal begrenzten Anstieg kann das NRW-Gesundheitsministerium allerdings die Inzidenzstufe auch schon früher wieder erhöhen und damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Was ändert sich ab Montag, 26. Juli 2021, durch die Inzidenzstufe 1 des Landes?

Maskenpflicht

Es gilt wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen:

Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch wieder in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss wieder mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

Gastronomie

In der Gastronomie müssen die Beschäftigten mit Kundenkontakt wieder regelmäßig einen Test machen und eine Maske tragen. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss wieder sichergestellt sein.

Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt wieder eine Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.

Versammlungen/Veranstaltungen

Bei Versammlungen/Veranstaltungen muss wieder die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleistet werden.

Wenn mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter) Personen, an einer Veranstaltung (Theater, Kino, Konzert) teilnehmen, sind wieder ein Negativtestnachweis und ein Sitzplan nach Schachbrettmuster erforderlich. Bis zu dieser Personengrenze muss entweder ein Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster vorliegen. Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) greifen wieder Abstandsregeln sowie Personenbegrenzungen, außerdem muss ein Negativtestnachweis vorliegen.

Volks- und Schützenfeste, Musikfestivals etc. sind wieder untersagt.

Die Regelungen für private Veranstaltungen und Partys gelten unverändert weiter.

Freizeit

Der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen ist wieder untersagt.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse coronaqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnnrwde eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

 

 

Impfzentrum: Ohne Termin weiterhin möglich – Impfen „U16“, wenn Bedarf besteht

Pressemitteilung des Rhein-Sieg-Kreises vom 22.7.2021/386

Nach der landesweiten „Woche des Impfens“ in den Impfzentren in ganz NRW und der Verlängerung in dieser Woche, gehen im Impfzentrum des Rhein-Sieg-Kreises die Impfaktionen „ohne Termin“ weiter: Impfwillige ab 16 Jahren können am kommenden Sonntag und in der kommenden Woche zu „Spontan-Impfungen“ nach Sankt Augustin in die Asklepios-Kinderklinik kommen.

Sonntag, 25. Juli 2021

14:00 Uhr - 19:00 Uhr

Montag, 26. Juli 2021 - Donnerstag, 29. Juli 2021

8:00 Uhr - 19:00 Uhr

Freitag, 30. Juli 2021

8:00 Uhr - 14:00 Uhr

Sonntag, 1. August 2021

14:00 Uhr - 19:00 Uhr

Verimpft werden ausschließlich mRNA-Impfstoffe, also BioNTech oder Moderna. Seit Beginn der Impfaktionen „ohne Termin“ nehmen an den angegebenen Tagen jeweils etwa 100 Personen dieses Angebot wahr.

Wer ohne Termin zur Erstimpfung ins Impfzentrum nach Sankt Augustin kommt, muss einen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) mitbringen. Es kann zu kurzen Wartezeiten kommen. Vor Ort wird bei der Anmeldung der Termin für die Zweitimpfung vereinbart.

Neben diesem Angebot läuft die Terminvergabe über die Buchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV) weiter. Unter www.116117.de oder telefonisch 0800 116117 01 sind Termine im Impfzentrum des Rhein-Sieg-Kreises zu bekommen. Auch die Praxen der Hausärztinnen und Hausärzte sowie die Fachärztinnen und Fachärzte vergeben weiterhin Impftermine.

Impfungen für 12- bis 15-Jährige, wenn Bedarf besteht

Bald könnten im Impfzentrum in Sankt Augustin auch Impfungen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren möglich sein, sofern der Bedarf nicht von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin im Rhein-Sieg-Kreis abgedeckt werden kann. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) heute (22.07.2021) mitgeteilt. Diese Bedarfsprüfung erfolgt derzeit durch die Kassenärztliche Vereinigung und die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin.

Laut dem Impferlass muss der Schwerpunkt der Impfungen für Kinder und Jugendliche aber weiterhin in ambulanten Praxen liegen. Um Kinder und Jugendliche im Impfzentrum des Rhein-Sieg-Kreises zu impfen, wird auch im Rhein-Sieg-Kreis der Bedarf durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KV) abgefragt werden.

Sofern sich hier ein Bedarf abzeichnet, werden kurzfristig Impfangebote geschaffen. Das Impfzentrum wird hierzu zeitnah informieren.

Rhein-Sieg-Kreis verlängert die „Woche des Impfens“

Presseinformation des Rhein-Sieg-Kreises vom 16.07.2021/375

Nach der landesweiten „Woche des Impfens“ in den Impfzentren in ganz NRW verlängert der Rhein-Sieg-Kreis das Angebot, sich ohne Termin im Impfzentrum in der Asklepios-Klinik nach Sankt Augustin gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Auch am kommenden Sonntag und in der kommenden Woche sind "Spontan-Impfungen" zu folgenden Zeiten möglich:

Sonntag, 18. Juli 2021

14:00 Uhr - 19:00 Uhr

Montag, 19. Juli 2021 - Donnerstag, 22. Juli 2021

8:00 Uhr - 19:00 Uhr

Freitag, 23. Juli 2021

8:00 Uhr - 14:00 Uhr

Sonntag, 25. Juli 2021

14:00 Uhr - 19:00 Uhr

Verimpft werden ausschließlich mRNA-Impfstoffe, also BioNTech oder Moderna.

Impfwillige ab 16 Jahren, die ohne Termin zur Erstimpfung zum Impfzentrum nach Sankt Augustin kommen, müssen einen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) mitbringen.

Es kann zu kurzen Wartezeiten kommen. Vor Ort wird bei der Anmeldung der Termin für die Zweitimpfung vereinbart.

Neben diesem landesweiten Angebot, ohne Termin im Impfzentrum eine Impfung gegen Corona zu erhalten, läuft die Terminvergabe über die Buchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV) weiterhin reibungslos. Unter www.116117.de oder telefonisch 0800 116117 01 sind weiterhin Termine im Impfzentrum des Rhein-Sieg-Kreises zu bekommen.

Impfungen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind im Impfzentrum nicht möglich. Eltern müssen sich hier an die Haus- und Kinderärztinnen und Haus- und Kinderärzte wenden.

Auch die Praxen der Hausärztinnen und Hausärzte sowie die Fachärztinnen und Fachärzte vergeben weiterhin Impftermine.

Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW – Das bedeutet sie für den Rhein-Sieg-Kreis

Presseinformation des Rhein-Sieg-Kreises vom 08.07.2021:

Das Land NRW aktualisiert zum Freitag (9. Juli 2021) die Corona-Schutzverordnung und zieht dabei eine neue Inzidenzstufe ein, die so genannte Inzidenzstufe 0. Sie gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10 oder weniger vorweisen können, und greift damit auch für den Rhein-Sieg-Kreis. Mit der neuen Inzidenzstufe 0 werden zahlreiche der bestehenden Regelungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aufgehoben.  

Auch die aktuelle Fassung der Verordnung macht dabei einige Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Für das Land NRW selbst gilt ebenfalls die neue Inzidenzstufe 0.

Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, sieht die aktuelle Corona-Schutzverordnung die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe vor. Allerdings erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 grundsätzlich erst dann, wenn der Wert von 10 an acht aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Falls aber ein dynamischer, nicht lokal begrenzter Anstieg vorliegen sollte, kann das NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen über dem Wert von 10 wieder erhöhen und damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

 

Die ab Freitag (09.07.2021) im Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen im Überblick:

Grundsätzlich gilt weiterhin: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen.

 

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand

Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum wird grundsätzlich nur noch empfohlen.

 

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie Personen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, oder Servicekräfte in der Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

 

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung entfällt weitgehend. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten, beim praktischen Fahr- und Flugunterricht und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

 

Gastronomie

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Einschränkungen für die Gastronomie inklusive der Kontaktnachverfolgung vollständig, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern oder eine entsprechende bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist. Die Servicekräfte können auf das Tragen der Maske verzichten, wenn sie über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.

 

Einzelhandel

Die flächenmäßige Beschränkung fällt weg, die Maskenpflicht bleibt.

 

Außerschulische Bildung

Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden (einfache Rückverfolgbarkeit), darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.

 

Kinder-/Jugendarbeit

Bei Ferienfreizeiten gilt eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten gibt es keine Einschränkungen mehr.

 

Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) ist wahlweise ein Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster erforderlich, im Übrigen gibt es keine Beschränkungen.

Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich.

Der Besuch von Museen usw. ist ohne Einschränkungen möglich (auch ohne Maske).

Musikfestivals etc. sind schon vor dem 27. August 2021 zulässig.

 

Sport

Die Sportausübung ist weitgehend ohne Beschränkungen möglich. Folgendes gilt es noch zu beachten: Bei der Sportausübung sowie beim Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen kann entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden oder auf einen negativen Test. Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich. Das Hygienekonzept muss unter anderem eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht und Ticketpersonalisierung vorsehen.

 

Freizeit

Es gibt keine Beschränkungen mehr, die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken innen ist erlaubt; ein Hygienekonzept, Kontaktpersonennachverfolgung und ein negativer Test sind aber erforderlich.

 

Messen/Märkte

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

 

Sitzungen/Tagungen/Kongresse

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

 

Beherbergung/Tourismus

Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, ein Negativtestnachweis ist aber nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 erforderlich.

 

Private Veranstaltungen und Partys

Für beide gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) gibt es dann keine Beschränkungen, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern weiter beachtet werden.

 

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen bzw. einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben. Alle übrigen Beschränkungen entfallen.

 

ÖPNV

Hier gilt weiterhin: Fahrgäste im ÖPNV müssen eine medizinische Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz tragen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nimmt die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich von der Maskenpflicht aus.

 

Was ändert sich darüber hinaus?

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Mit der landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

 

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 5. August 2021.

 

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse coronaqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnnrwde eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis - Ab Freitag greifen weitere Öffnungsschritte

MEDIENINFORMATION des Rhein-Sieg-Kreises vom  02.06.2021/279

Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Ab Freitag, 4. Juni 2021, gilt für den Rhein-Sieg-Kreis offiziell die niedrigste Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt. Das hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.

Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 28. Mai 2021 (Freitag) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 1 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes von 35,1. 

Übrigens: Sollte die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge die 35er-Marke überschreiten, würden für den Rhein-Sieg-Kreis ab dem übernächsten Tag wieder die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten (7-Tages-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50). Gleiches gilt für eine mögliche Einordnung in die Inzidenzstufe 3 (7-Tages-Inzidenz von über 50). Anders als bei den Regelungen für Lockerungen stellt das Land bei der Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe nicht auf Werktage, sondern auf Kalendertage ab, auch ein entsprechender Inzidenzwert an einem Sonntag würde daher in die Wertung einfließen.

Welche Lockerungen greifen ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 1 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.

Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg, das bedeutet, dass unabhängig von der Größe des Geschäftes eine Person pro 10 qm zulässig ist. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits seit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

Gastronomie

Hier gelten zunächst die Regelungen der Inzidenzstufe 2 weiter: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum, einen Test erfordern.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2) wäre die Nutzung der Innengastronomie ohne Test möglich. 

Außerschulische Bildung

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Bei negativem Testergebnis ist außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Kinder-/Jugendarbeit

Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt.

Kultur

Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.

Museen usw. können bereits seit der Inzidenzstufe 2 ohne Terminvergabe öffnen.

Sport

Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen und Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test ist außen bereits seit der Inzidenzstufe 2 möglich.

Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre der Innensport ohne vorherigen Test möglich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

Außen sind über 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).

Freizeit

Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze gilt bereits seit der Inzidenzstufe 2: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 greift (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Messen/Märkte

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Tests und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Partys

Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Abgrenzung von privaten Veranstaltungen und Partys

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Die strengeren Regeln für Partys gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, z.B. weil getanzt wird.

ÖPNV

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Anforderungen an die Tests

•          Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.

•          Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).

•          Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.

•          Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

•          Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.

•          Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Die für das Land NRW geltende Inzidenzstufe kann täglich unter www.mags.nrw abgerufen werden.

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse coronaqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnnrwde eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

 

 

Inzidenzstufe 2 im Rhein-Sieg-Kreis - Ab Mittwoch (02.06.) weitere Öffnungsschritte

Presseinformation des Rhein-Sieg-Kreises vom 31.05.2021/271

Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 31. Mai 2021 die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 2 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 35 zum Zuge kommt (unter 50 bis 35,1). Dies hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt. Damit greifen ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.

Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 26. Mai 2021 (Mittwoch) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 2 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes.

Parallel läuft die „Zählung“ für die Inzidenzstufe 1, also die „U35-Regelungen“. Am 28. Mai 2021 (Freitag) lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis erstmals unter der Marke von 35,1. Setzt sich dieser Trend fort, wären am Mittwoch, 2. Juni 2021, die nötigen fünf Werktage erfüllt, so dass ab Freitag, 4. Juni 2021, die weitergehenden Öffnungen greifen könnten.

Welche Lockerungen greifen ab Mittwoch im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 2 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten zulässig. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm für die ersten 800 qm, darüber hinaus ist eine Person pro angefangene 20 qm zulässig. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

Gastronomie

Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.

Kantinen dürfen geöffnet werden - für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Außerschulische Bildung

Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich; findet er in geschlossenen Räumen statt, ist ein Test erforderlich.

Mit der Inzidenzstufe 2 ist bei negativem Testergebnis außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Kinder-/Jugendarbeit 

Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.

Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

Kultur

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachbrettmuster.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.

Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.

Sport

Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Test sowie Kontaktverfolgung erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test.

Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) mit negativem Test ohne Personenbegrenzung möglich (allerdings kein hochintensives Ausdauertraining). Kontaktsport ist innen mit Kontaktverfolgung und negativem Test für bis zu 12 Personen erlaubt.

Außen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. Innen sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Freizeit 

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind – wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3) - mit negativen Tests möglich.

Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) mit Test war bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Messen/Märkte 

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen erfolgt unter infektiologischen Gesichtspunkten. Die strengeren Regeln gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann. Eine Party, bei der getanzt und die Abstände zwischen den Gästen kaum eingehalten werden und ein erhöhter Aerosolausstoß vorliegt, ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn der Anlass der Party eine Hochzeit oder ein Geburtstag ist.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden. 

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

 

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse mailto:coronaqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnnrwde eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

 

Teststelle zieht um

Das Testzentrum der Gemeinschaftspraxis Axler & Brombach zieht zum 1. Juni 2021 von der AQUARENA in das Pfarrheim der katholischen Kirche, Am Wiedenhof 2, 53819 Neunkirchen Seelscheid um.

Bereits vor der Einrichtung der Teststelle in der AQUARENA war vereinbart worden, dass die Räumlichkeiten der AQUARENA nur während der Zeit der coronabedingten Schließung genutzt werden können. Weil derzeit die Coronazahlen landesweit rückläufig sind, ist auch im Freizeitbereich mit entsprechenden Lockerungen zu rechnen. Die Gemeinde bereitet daher die schrittweise Öffnung der AQUARENA vor.  

Die Teststelle der Gemeinschaftspraxis Axler & Brombach ist ab 1. Juni 2021 wie folgt zu erreichen:

Pfarrheim der katholischen Kirche St. Margareta
Am Wiedenhof 2 
53819 Neunkirchen-Seelscheid
- Untere Etage - 

Öffnungszeiten: Mo. - Fr.: 8:30 - 11:30 und 15:00-18:00 Uhr 

Terminbuchung möglich unter https://www.arztpraxis-axler-brombach.de/ 

 

 

 

Corona-Update: Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 28.05.2021

Ein Information des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.05.2021/267 (ke):  

Das Land NRW aktualisiert zum Freitag (28. Mai 2021) die Corona-Schutzverordnung. Die neuen Regelungen sehen stufenweise Öffnungsschritte für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Sie werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Welche Inzidenzstufe gilt für den Rhein-Sieg-Kreis?

Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt aktuell die so genannte Inzidenzstufe 3, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 50 zum Zuge kommt (unter 100 bis 50,1). Der Rhein-Sieg-Kreis hat zwar am 26. Mai 2021 erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Marke von 50,1 unterschritten. Wie in der Vorgängerversion muss die 7-Tages-Inzidenz aber auch in der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung an fünf aufeinanderliegenden Werktagen unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz bis einschließlich Montag unterhalb der Grenze von 50,1, greifen ab Mittwoch kommender Woche weitere Öffnungsschritte.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz in den nächsten Tagen höchstens 35 betragen, beginnt die „Zählung“ neu: Auch hier sind dann wieder fünf aufeinanderfolgende Werktage (unter der Marke von 35,1) nötig, damit ab dem übernächsten Tag die „U35-Regelungen“ gelten.

Welche Regeln gelten ab Freitag, 28.05.2021  im Rhein-Sieg-Kreis?

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten – eine Begrenzung der Personenzahl gibt es dabei nicht. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Click & meet fällt weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Kundenbegrenzung wird auf eine Person pro 20 qm reduziert.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Gastronomie          

Die Außengastronomie darf mit Test und Platzpflicht öffnen. Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich; findet er in geschlossenen Räumen statt, ist ein Test erforderlich. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen zulässig.

Kinder-/Jugendarbeit      

Gruppenangebote sind mit Test in geschlossenen Räumen mit 10 Personen, außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung möglich, Ferienangebote und Ferienreisen mit Test erlaubt.

Kultur

Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 250 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen ohne Gesang oder Blasinstrumente möglich.

Sport

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Personen erlaubt.

Kontaktsport ist in den nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässigen Gruppen oder in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen möglich.

Freibäder können für die Sportausübung mit Test geöffnet werden, die Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.

Unter freiem Himmel sind mit negativem Test und Sitzplan bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, es gibt keine prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Freizeit         

Kleinere Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) dürfen mit Test öffnen. Freibäder können (s. oben) für die Sportausübung mit Test geöffnet werden, die Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.

Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den Außenbereichen) sind mit Test zulässig.

Messen/Märkte    

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich.

Beherbergung/Tourismus          

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) sind mit Test möglich.

Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück öffnen, aber ohne weitere Innengastronomie.

Für Busreisen gilt eine Testpflicht und eine Kapazitätsbegrenzung auf 60 Prozent, falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV müssen weiterhin eine Atemschutzmaske tragen.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen). Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

 

Was ändert sich außerhalb der Corona-Schutzverordnung?

Kindertagesbetreuung

Ab dem 7. Juni 2021 kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.
 
Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet: Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechteren „Lolli“-Tests zur so genannten „Eigenanwendung“ durch die Eltern.

Schulen

Ab Montag nächster Woche (31. Mai 2021) kehren auch im Rhein-Sieg-Kreis alle Schulen aller Schulformen zum Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben in den Schulen und auch die Masken- und Testpflicht gelten weiterhin.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln.

Die neue Coronaschutzverordnung können Sie hier einsehen.

 

 

 

Weitere Corona-Teststelle in Neunkirchen-Seelscheid

Am 11. Mai 2021 öffnet im ehemaligen REWE-Markt in Neunkirchen, Hauptstraße 83, eine neue Teststelle in der Gemeinde. Das COVIDMEDICALS-Testzentrum ist montags bis freitags von 8.00 – 13.00 Uhr und von 14.00– 19.00 Uhr geöffnet sowie samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr.

Termine können online vereinbart werden unter: http://www.testzentrum-neunkirchen.de/


Weitere autorisierte Teststellen in Neunkirchen-Seelscheid und im Rhein-Sieg-Kreis finden Sie hier:

https://www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests

Johanniter öffnen Corona-Testzentrum in Seelscheid

Eine Information der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. vom 6. Mai 2021:

Kostenlose Corona-Antigen-Schnelltests sind im Drive-in möglich.

Ab Samstag, den 8. Mai 2021 bietet der Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen in einem neuen Drive-in-Testzentrum auf der „Sportanlage Breitscheid“ in Seelscheid kostenlose Antigen-Schnelltests, die sogenannte „Bürgertestung“ an. „Per Drive-in kann man hier mit dem Fahrzeug vorfahren und nach der Arbeit oder samstags bequem aus dem Auto einen Nasenabstrich von medizinisch qualifiziertem Personal vornehmen lassen“, erklärt Regionalvorstand Julian Müller. 

Das Ergebnis des Tests liegt nach spätestens 20 Minuten vor und kann in Schriftform ausgehändigt oder per E-Mail übermittelt werden. Die Testung kann auch mehrmals pro Woche in Anspruch genommen werden (Bürgertestung gem. Coronatest- und Quarantäneverordnung NRW).

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