Stellvertretender Behindertenbeauftragter
Stefan Franken
Rathaus, Zimmer 006
Hauptstraße 78
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Telefon: 0 22 47 / 303-107
Telefax: 0 22 4 7 / 303-88-107
stefan.franken
neunkirchen-seelscheidde
Sprechen Sie mich an, wenn es z.B. um
- Beratung und Information von Menschen mit Behinderung, ihren Angehörigen und Vertretern und Interessierten
- Unterstützung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen
- Beratung bei kommunalen Planungen, soweit die Belange von Menschen mit Behinderung betroffen sind
geht.
Alle Informationen werden vertraulich behandelt.
Lesen Sie hier den Jahresbericht 2018/2019 der Behindertenbeauftragten.
Meine Sprechzeiten:
Montag | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr | 14:00 Uhr – 18.00 Uhr |
Dienstag | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr | |
Mittwoch | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr | |
Donnerstag | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr |
und nach Vereinbarung
(ausgenommen jeden 1. Mittwoch eines Monats)
Einen persönlichen Beratungstermin können Sie gerne telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Bestellung einer Behindertenbeauftragten / einem Behindertenbeauftragten
In der Hauptsatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ist bestimmt, dass zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Beauftragte/einen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/ Behindertenbeauftragten) bestellt.
Die Behindertenbeauftragte / der Behindertenbeauftragte wird so frühzeitig über Angelegenheiten ihres / seines Aufgabengebietes unterrichtet, dass ihre / seine Stellungnahme oder Empfehlungen bei Planungen und Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, berücksichtigt werden kann. Die Behindertenbeauftragte / der Behinderten-beauftragte erhält, soweit keine Regelungen entgegenstehen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Auskünfte.
Behindertenbeauftragte – Gesetzliche Grundlagen
Laut Artikel 3 des Grundgesetzes sind alle Menschen gleich – niemand darf benachteiligt werden.
Im Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz NRW – BGG NRW) ist geregelt, dass die Gemeinden sich aktiv für die Ziele dieses Gesetzes einsetzen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) betont das Recht jedes Menschen auf gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Am 26.03.2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention als deutsches Recht in Kraft getreten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention ohne Ein-schränkungen unterzeichnet und deren Übernahme in das Staatsrecht anerkannt.
Insofern gilt die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention uneingeschränkt verpflichtend für alles Bundesländer und Kommunen.
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein in der ersten von vier Reformstufen in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-BRK eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen.