Anliegen:

Ortsrecht

Beschreibung

Gemäß Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.

§ 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinde noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen (z.B. Verordnungen, Tarife) oder Flächennutzungspläne geregelt.

Die Summe all dieser Vorschriften bezeichnet man als "Ortsrecht". Das Ortsrecht der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid besteht aus Satzungen und Ordnungsbehördlichen Verordnungen.

Zuständige Organisationseinheit(en)