Anliegen:

Schulträgeraufgaben

Beschreibung

Die Aufgaben des Schulträgers ergeben sich aus dem Schulverwaltungsgesetz. Hiernach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Die Aufgaben des Schulträgers beinhalten ausschließlich den Bereich der äußeren Schulangelegenheiten. Für die inneren Schulangelegenheiten, also die Aufstellung der Lehrpläne, die Vermittlung der Lerninhalte, die Unterrichtsgestaltung etc. ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW bzw. die Schulaufsicht zuständig.

Zuständige Organisationseinheit(en)

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