Anliegen:

Bürgerbegehren

Beschreibung

Mit dem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid (§ 26 Gemeindeordnung NRW -GO-) hat der Gesetzgeber ein neues Rechtsinstitut für die Bürger/innen geschaffen. Hierdurch soll das repräsentativ-demokratische System der GO (Vertretung durch den Rat und der Bürgermeisterin) um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt werden.

Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig. Es gliedert sich in eine Antragsstufe (= Bürgerbegehren) und eine Abstimmungsstufe (= Bürgerentscheid).

Die Bürger können beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind:

  1. Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen (Verbandskompetenz);
  2. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Die zur Entscheidung zu bringende Frage, muss so formuliert sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Ferner muss das Bürgerbegehren eine Begründung, sowie, wenn die Umsetzung Kosten verursacht, einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten;
  3. Das Bürgerbegehren muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten;

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es

  1. innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses, bzw. wenn der Beschluss nicht der Bekanntmachung bedarf, innerhalb von 3 Monaten nach Sitzungstag eingereicht werden;
  2. in einer Gemeinde zwischen 10.000 - 20.000 Einwohnern von mindestens 9 % der Bürger unterzeichnet sein. Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO).

Zu beachten ist, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens (= die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung jedenfalls in einer aus sich heraus verständlichen Kurzfassung, den Kostendeckungsvorschlag -soweit erforderlich-, die vertretungsberechtigte/n Person/en), enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

Das Bürgerbegehren darf sich nicht auf eine der in §26 Abs. 5 GO genannten Angelegenheiten beziehen. Dies sind:

  • die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, ◦die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
  • Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  • die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  • Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  • Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
  • Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  • Angelegenheiten über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist

Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.

Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.

Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Um zu verhindern, dass sich ggf. die Interessen einer kleinen Minderheit durchsetzen, muss die Mehrheit allerdings mind. 20 % der Bürger betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur auf Initiative des Gemeinderates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Zuständige Organisationseinheit(en)