Anliegen:

Stundungen

Beschreibung

Es besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Fälligkeit einer Schuld durch Stundung hinauszuschieben, wenn die/der Zahlungspflichtige sich in vorübergehender Zahlungsschwierigkeit befindet. 

Die Stundung muss schriftlich beantragt und ausreichend begründet werden. 

Ist die Finanzierung der Schuld über ein Kreditinstitut möglich, wird keine Stundung gewährt.

Formulare

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)

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