Anliegen:
Stundungen
Beschreibung
Es besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Fälligkeit einer Schuld durch Stundung hinauszuschieben, wenn die/der Zahlungspflichtige sich in vorübergehender Zahlungsschwierigkeit befindet.
Die Stundung muss schriftlich beantragt und ausreichend begründet werden.
Ist die Finanzierung der Schuld über ein Kreditinstitut möglich, wird keine Stundung gewährt.