Anliegen:

Beglaubigungen

Beschreibung

Beglaubigungen 

Beglaubigungen von Ablichtungen und Unterschriften 

Mit der Beglaubigung bescheinigt die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente mit dem Original sowie Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken. 

Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in

 der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). 

Besonderheit bei standesamtlichen Urkunden:

Wenden Sie sich in Bezug auf standesamtliche Urkunden und Dokumente an das Standesamt, in dem die Beurkundung eines Ereignisses (z.B. Eheschließung, Geburt, Sterbefall) vorgenommen wurde.

Beglaubigung von Ausweis oder Pass:

Kopien von deutschen Personalausweisen und Reisepässen werden nur beglaubigt, wenn die Vorlage der Beglaubigung ausdrücklich verlangt wird. Der Nachweis der anfordernden Stelle ist vorzulegen.

Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).

Welche Dokumente kommen für eine Beglaubigung in Frage?

Es gibt eine Vielzahl von Beispielen. Häufig sind dies Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse, Arbeitszeugnisse, Beurteilungen u.v.m.

Ausländische Urkunden:

Ausländische Urkunden dürfen nicht beglaubigt werden, da Sie nicht unter die gesetzlichen Regelungen der §§ 33 und

34 VwVfG fallen. Diese können nur durch Apostille oder Legalisation bestätigt werden.

Es ist lediglich möglich eine Kopie der deutschen Übersetzung der ausländischen Urkunde, welche von einem bei deutschen Gerichten zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer übersetzt worden ist, amtlich zu beglaubigen.

Die Beglaubigung bezieht sich dabei ausschließlich auf die übersetzte Version.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein. 

Welche Dokumente werden nicht beglaubigt?

Beispiele für Dokumente, die von der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid nicht beglaubigt werden, z.B. weil hierzu andere Behörden, Gerichte, Notare etc. zuständig sind. 

  • Personenstandsurkunden deutscher Standesämter
  • Grundbucheintragung
  • Vereinsregistereintragung
  • Löschung einer Schuld, Schuldanerkenntnis
  • Vormundschafts- bzw. Betreuungsdokumente
  • Rechtsnachfolgedokument
  • Nachlassgerichtsdokument, Testament
  • Übersetzungen ausländischer Personenstandsurkunden
  • Vorsorgevollmacht (Betreuungsbehörde),
  • Patientenverfügung
  • Einbürgerungsurkunde
  • Güterrechtsdokument
  • Führungszeugnisse
  • Führerscheine und Nationalpässe - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Urkunden von Gerichten (z.B. Amtsgericht) können nur vom jeweiligen Gericht Beglaubigt werden

Beglaubigung zur Verwendung im Ausland:

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung möglicherweise nicht aus. U.U. gelten diesbezüglich besondere Anforderungen für „Legalisation“ und „Apostille“. Informationen dazu sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abrufbar (www.auswaertiges-amt.de, -> Reise & Sicherheit ->Konsularischer Service). 

Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

• sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten

• die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll

• Unterschriften auf Dokumenten für private Zwecke (z.B. Vollmachten)

Beglaubigungen von Unterschriften für Banken können nur von einem Gericht oder Notar vorgenommen werden.

Was ist beizubringen:

  • Das Original-Dokument
  • Eine Abschrift, Kopie, Ablichtung (jeweils einseitig) des Originaldokumentes
  • (Gegen Gebühren, die der Beglaubigungsgebühr hinzugerechnet werden, ist das Anfertigen von Kopien auch durch die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid möglich)
  • Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Beglaubigung von Personalausweis und Reisepass:              
    Nachweis der anfordernden Stelle

Zu entrichtende Gebühren/Kosten:

  • Beglaubigung je Handzeichen/Unterschrift: 2,00 Euro
  • Beglaubigung Dokument, Gebühren
  • Für jede beglaubigte Seite: 3,75 Euro
  • Kopie, je DIN-A-4-Seite: 0,60 Euro
    Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Verwaltungsgebührensatzung
    der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid

Zu erwartende Bearbeitungsdauer: Sofort, bei größer Anzahl 1-2 Tage

Art der Antragstellung: Persönlich oder mit Vollmacht und Vorlage Personalausweis des Antragstellers und im Falle der Vollmacht der des Vertreters

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)