Anliegen:

Denkmalschutz

Beschreibung

Entsprechend der Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen, und wissenschaftlich zu erforschen. Ferner sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des zumutbaren zugänglich gemacht werden.

Was sind Denkmäler?

Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse wird grundsätzlich dann unterstellt, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen, oder für ihre Entwicklungen, für Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Denkmäler werden unterteilt in Baudenkmäler (bauliche Anlagen), bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler, d.h. bewegliche oder unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden. Neben diesen Denkmalbegriffen, die auf einzelne Sachen abstellen, gibt es auch Denkmalbereiche. Das sind Mehrheiten von baulichen Anlagen also insbesondere Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder, Silhouetten, Stadtteile etc.

Denkmäler können von unter Schutz gestellt werden. Dies gilt neben einzelnen Anlagen auch für gesamte Denkmalbereiche. Die Denkmalbereiche werden durch so genannte "Denkmalbereichssatzung" unter Schutz gestellt. Häuser oder sonstige Denkmäler, die dem Denkmalschutz unterliegen, dürfen nicht uneingeschränkt verändert werden. Eine Vielzahl von Maßnahmen ist erlaubnispflichtig. Auf der anderen Seite gibt es für die Instandhaltung von Denkmälern auch Zuschüsse der öffentlichen Hand. In jedem Fall ist jedoch eine genaue und individuelle Beratung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.

Zuständige Organisationseinheit(en)