Anliegen:
Hundesteuer
Beschreibung
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger ist der Hundehalter. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme beim Ordnungsamt der Gemeinde anzumelden.
Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund zu tragen ist.
Die Hundemarke wird nach Vorlage der Anmeldung ausgehändigt oder zugesandt. Die Steuer wird im Abgabenbescheid festgesetzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Steuerermäßigungen oder –befreiungen erteilt. Das Steueramt informiert Sie über die dafür festgelegten Bedingungen.
Hier können Sie
- Ihren Hund online an- oder abmelden
- sowie den Verlust Ihrer Hundesteuermarke melden
- oder einen Antrag auf Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung stellen
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.