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Anliegen:

Sondernutzung

Beschreibung

Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes erforderlich.

Hierzu zählt insbesondere z.B das Anbringen von Werbeplakaten , das Lagern von Baustoffen, das Aufstellen von Containern etc. (vgl.hierzu den Gebührentarif zu § 11 der Sondernutzungssatzung).

Die Sondernutzung wird durch befristete Erlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden.

Die Höhe der Gebühren ist in der Sondernutzungssatzung der Gemeinde geregelt.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ansprechpartner(innen)