Anliegen:
Bestattungskostenübernahme nach dem SGB XII
Beschreibung
Im Todesfalle können die Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII durch das Sozialamt übernommen werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass die bestattungspflichtigen Personen (Erben, Unterhaltspflichtige u.a.) nicht über ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögung verfügen und ihnen die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann.
Ebenfalls darf kein Nachlass der verstorbenen Person vorhaben sein, der zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden kann.
Die Kostenübernahme kann auf Antrag gewährt werden. Dieser ist bei dem Sozialamt des jeweiligen Sterbeortes zu stellen.
