Aktuelle Nachrichten und Informationen

Notfallbetreuung in den gemeindlichen Schulen und den offenen Ganztagsschulen

Meldung vom

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und die Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen erlassen. Ausgenommen davon sind Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Die Landesregierung hat sich auf Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen.

Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Nunmehr gilt, dass auch Kinder einen Betreuungsanspruch haben, bei denen nur ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur beschäftigt ist. Damit ist die bisherige Regelung, dass dieser Umstand auf beide Elternteile zutreffen muss, nicht mehr gültig.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile nicht in der Lage sind die Betreuung zu übernehmen und eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) eines Arbeitgebers eines Elternteils vorliegt, dass die Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist. Gleiches gilt für Alleinerziehende.

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung würden nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten.

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

Sollten Sie zum genannten Personenkreis gehören, finden Sie hier den entsprechenden Antrag.

Bitte beachten Sie, dass die Mittagsverpflegung Ihres Kindes selbst sichergestellt werden muss.

Bitte reichen Sie diesen schnellstmöglich persönlich, per Fax (02247-30388111) oder per Mail (schuleqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnneunkirchen-seelscheidde) ein.