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Coronavirus: Informationen zu getroffenen Vorsorgemaßnahmen in Neunkirchen-Seelscheid

Meldung vom

Absage von Veranstaltungen und Schließung von gemeindlichen Einrichtungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat per Erlass vom 10.03.2020 und 13.03.2020 alle Städte und Gemeinden angewiesen, öffentliche und private Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu untersagen oder bis auf Weiteres zu verschieben. Dies gilt in dieser Ausdehnung ab sofort.

Ausgenommen sind lediglich Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Daseinsfür- und vorsorge notwendig sind. Alle Veranstalter sind aufgefordert, dieser notwendigen Entscheidung ab sofort und uneingeschränkt nachzukommen.

Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid sagt alle eigenen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen in gemeindlichen Räumen und Einrichtungen bis auf weiteres ab. Die gemeindlichen Sport- und Veranstaltungshallen sowie die Kultur- und Bildungseinrichtungen werden geschlossen.

Dies gilt auch für die gemeindlichen Büchereien, das Bürgerbüro in Seelscheid die gemeindlichen Jugendzentren und die Aquarena.

Ab Dienstag, den 17.03.2020, ist das Rathaus für den Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen. Die Gemeinde bittet die Bürgerinnen und Bürger zunächst telefonisch (02247/303-370) oder per E-Mail (hotlineqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnneunkirchen-seelscheidde) Kontakt aufzunehmen. Sofern erforderlich, wird dann ein Termin für eine persönliche Vorsprache vereinbart. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die wichtigsten Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger möglichst lange angeboten werden können.  


Kindertagesstätten

Für die Kindergärten im Gemeindegebiet gelten die Maßnahmen aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13. März 2020. Darin wurde eine aufsichtliche Weisung zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 bekannt gemacht. Danach gilt ab Montag ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte). Dies bedeutet, dass Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen der Zutritt zu den vorgenannten Betreuungsangeboten von diesen Einrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen zu untersagen ist.

Hierzu gelten jedoch Ausnahmen. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen erhalten den Betrieb ab Montag bis auf weiteres offen für Kinder, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen beide in kritischen Bereichen beschäftigt sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens unentbehrlich sind. Hierbei handelt es sich um sogenannte Schlüsselpersonen gemäß Ziffer 2 des oben genannten Erlasses.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen – ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei Ihrer Kindertageseinrichtung.

Um die erforderliche Arbeitsfähigkeit dieser Personen zu erhalten, dürfen die Kinder der Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen dieser Berufsgruppen wie gewohnt in die Einrichtung bzw. Kindertagespflegestelle gebracht werden. Unter Bezug auf die Betriebserlaubnis und bis zur weiteren Klärung mit dem Land, ist das Personal entsprechend dem "Normalbetrieb" zunächst in vollem Umfang weiter einzusetzen. Für Kindertagespflegestellen gilt dies analog, da sie mit dem Betreuungsangebot diesem Personenkreis entsprechend zur Verfügung stehen müssen.


Schulen und außerschulische Betreuungen (OGS/ Schule 7-14 Uhr)

Seit heute bis zunächst zum 03.04.2020 (Beginn Osterferien) findet auch in den Schulen kein Unterricht mehr statt. Anders als in den Kindergärten ist jedoch die Betreuung in unseren Grundschulen einschließlich Frühbetreuung, Mittagsbetreuung und Offene Ganztagsschule (OGS) am Montag und Dienstag für diejenigen noch gewährleistet, die so kurzfristig keine alternative Betreuung organisieren konnten. Ab Mittwoch, 18. März, gilt für diese Betreuungen derselbe Maßstab aus dem o.g. Erlass des Gesundheitsministeriums wie bei den Kindergärten. Dies bedeutet, dass die Betreuung den Kindern in den genannten Einrichtungen vorbehalten ist, deren beide Elternteile zu den o.g. Schlüsselpersonen gehören und dies ebenfalls schriftlich nachweisen. Dazu kann dieses Formular genutzt werden.


Fahrpläne im ÖPNV

Die Fahrpläne im ÖPNV werden ab Mittwoch,  den 18.03.2020 aufgrund der geringeren Fahrgastnachfrage angepasst:

Die RVK stellt den Fahrplan der Busse ab Mittwoch auf FERIENFAHRPLAN um.

Die RSVG stellt den Fahrplan der Busse ab Mittwoch auf SAMSTAGSFAHRPLAN um (mit Ergänzungen am Morgen, um die Nachfrage im Berufsverkehr entsprechend zu bedienen).

 
Gremiensitzungen werden ausgesetzt

Alle Sitzungen von Rat und Ausschüssen werden bis auf weiteres nicht stattfinden. Notwendige Beschlüsse werden per Dringlichkeitsentscheidung durch die Bürgermeisterin zusammen mit den Fraktionsvorsitzenden getroffen.

Diese Vorgehensweise wurde einvernehmlich mit den Fraktionsvorsitzenden festgelegt.


Aktion „Neunkirchen-Seelscheid räumt auf“

Die für den 21. März 2020 geplante Müllsammelaktion „Neunkirchen-Seelscheid räumt auf“ findet nicht statt.