Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Sie dient einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB). Sie sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Absatz 1 BauGB).

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP) und den Bebauungsplan (B-Plan) gleich.  Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.

Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik, Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).

Eine interaktive Karte mit allen rechtsgültigen Bauleitplänen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid können Sie hier einsehen:

www.nk-se.de/planung

Auskünfte erteilt Herr Ueberbach (Durchwahl: 303-313).