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Eine Übersicht unserer Angebote im Bereich der sozialen Hilfen

Ob Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Übernahme von Bestattungskosten:
Anbei finden Interessierte eine Übersicht unserer Angebote im Bereich der sozialen Hilfen sowie die entsprechenden Ansprechpartner:innen und Öffnungszeiten.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Allgemeine Sozialhilfe)

Diese Sozialhilfeleistung kann für Personen gewährt werden, die die Regelaltersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht haben und vorübergehend weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Die Hilfeleistung kommt allerdings nur in Betracht, sofern die Person keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II hat oder mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für behinderte Menschen

Einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach de SGB XII können Personen im Rentenalter (ab 67 Jahren) sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen gewährt haben.
Ebenso zu den Anspruchsberechtigten gehören Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind.

 

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird im ambulanten Bereich gewährt. Sofern der Pflegebedarf durch Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder den Einsatz einer 24-Stunden-Assistenz gedeckt werden muss, werden Unterstützungsleistungen durch den Rhein-Sieg-Kreis gewährt.

Leistungen der Hilfe zur Pflege können durch das Sozialamt der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid übernommen werden, sofern die antragstellende Person keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann oder diese Leistungen nicht ausreichen, um den bestehenden Pflegebedarf zu decken.

 

Übernahme von Bestattungskosten nach §74 SGB XII

Im Todesfalle können die Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII durch das Sozialamt übernommen werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass die bestattungspflichtigen Personen (Erben, Unterhaltspflichtige u.a.) nicht über ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögung verfügen und ihnen die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann.
Ebenfalls darf kein Nachlass der verstorbenen Person vorhaben sein, der zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden kann.

Die Kostenübernahme kann auf Antrag gewährt werden. Dieser ist bei dem Sozialamt des jeweiligen Sterbeortes zu stellen.

 

Erreichbarkeit des Familienamtes -Bereich Soziales-

Auf dem elektronischen Wege erreichen Sie die Kolleg:innen des Sozialamtes unter der Adresse:

Sozialesh8Kp3SWavMj5Y70cBZ8H6neunkirchen-seelscheidde

Sie können die Mitarbeiter:innen des Sozialamtes zu folgenden Zeiten persönlich erreichen:

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

08:30 Uhr – 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

geschlossen

08:30 – 12:00 Uhr

geschlossen

08:30 – 12:00 Uhr

Frau Herndorf           

Zimmer 001   

Tel. 02247/303-104 

Sozialhilfe nach dem SGB XII 

Herr Babunashvili     

Zimmer 001   

Tel. 02247/303-115

Sozialhilfe nach dem SGB XII 

Frau Knipp

Zimmer 005

Tel. 02247/303-100

Fachliche Leitung Bereich Soziales

Bestattungskosten

Hilfe zur Pflege

Leistungen in bes. Lebenslagen

 

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, ist es ratsam, auch während der Öffnungszeiten vorab einen Termin zu vereinbaren.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen Hilfestellung in verschiedenen Bereichen gegeben zu haben.