Eine Übersicht unserer Angebot im Bereich der sozialen Hilfen
Ob Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder die Übernahme von Bestattungskosten: Anbei finden Interessierte eine Übersicht unserer Angebote im Bereich Sozialen sowie die entsprechenden Ansprechpartner*innen und Öffnungszeiten.

Allgemeine Sozialhilfe SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt )
Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die vorübergehend weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB II haben sowie Personen, die aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Grundsicherung f. ältere u. behinderte Menschen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß 4. Kapitel SGB XII, für Personen im Alter zwischen 18 und dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, die auf Dauer erwerbsunfähig sind oder in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, sowie Leistungen für Personen ab dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, deren Einkommen und Vermögen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Hilfe zur Pflege
In Kapitel sieben des Sozialgesetzbuches 12 (SGB XII), § 61 bis § 66a, sind die Leistungen und Voraussetzungen der „Hilfe zur Pflege“ genannt. Dabei handelt es sich um eine Sozialhilfe, die pflegebedürftigen Personen zusteht, wenn sie die für die Pflege benötigten Mittel durch eigenes Einkommen und Vermögen nicht oder nicht vollständig decken können.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Übernahme von Bestattungskosten nach §74 Sozialgesetzbuch – zwölftes Buch – (SGB XII)
Die Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden. § 74 SGB XII findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist.
Die Übernahme der Bestattungskosten muss beim Sozialamt beantragt werden. Für die Beantwortung weiterer Fragen, auch zu den notwendigen Unterlagen, wenden Sie sich an die im Folgenden genannten Ansprechpartner*innen.
Erreichbarkeit des Familienamtes -Bereich Soziales-
Sie können die Mitarbeiter des Familienamtes, Bereich Soziales, zu folgenden Zeiten persönlich erreichen:
Montag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr; 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: geschlossen
Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
(Für die Eingaben: Alle nur unter der Email-Adresse: soziales@neunkirchen-seelscheid.de erreichbar)
Frau Kroha Zimmer 003 Tel. 02247/303-100 Buchstaben A – J
Frau Herndorf Zimmer 004 Tel. 02247/303-104 Buchstaben K – S
Herr Babunashvili Zimmer 003 Tel. 02247/303-115 Buchstaben T – Z,
Hilfe zur Pflege
BTHG, Bestattungskosten
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, ist es ratsam, auch während der Öffnungszeiten vorab einen Termin zu vereinbaren.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen Hilfestellung in verschiedenen Bereichen gegeben zu haben.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr/e Sachbearbeiter/in während der Öffnungszeiten sowie nach Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.