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Bürgerinformation zum Straßenendausbau

Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches ist auch die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Erschließungsstraßen im Gemeindegebiet endgültig auszubauen. Da ein gleichzeitiger Ausbau aller bislang nur provisorisch befestigten Straßen nicht möglich ist, wurde ein Bewertungssystem entwickelt, welches eine Ausbaureihenfolge der einzelnen Straßen darstellt. Dieses Bewertungssystem berücksichtigt insbesondere Kriterien wie Straßenzustand, Verkehrsbedeutung (Schulweg), Belagsart und Entwässerungssituation.

Auf dieser Grundlage wurde eine Prioritätenliste erstellt und durch den Ausschuss für Gemeindeplanung und Ortsentwicklung am 25.03.2026 beschlossen.

Die Positionen 1 bis 20 dieser Liste sind demnach:

  1. Lilienweg (Verbindungsweg Schotter)
  2. Leitheckenstraße
  3. Winterberg Stichweg (Schotter)
  4. Fuchsweg
  5. Höfferhofer Straße (Höfferscheid bis Grafenwieser Weg)
  6. Kleinscheider Straße
  7. Hausener Straße
  8. Auf der Höh (Zeithstraße bis Gerhardt-Hauptmann-Straße)
  9. Im Burgfeld
  10. Zu den Birken
  11. Eicher Straße (in Eich)
  12. Eicher Straße (Seelscheid)
  13. Hardtweg (Stichweg hinter Kindergarten) (Schotter)
  14. Im Kahlenbach
  15. Wiescheider Straße / Broichsgasse
  16. Scherpemicher Straße
  17. Hofstraße
  18. Kirchstraße
  19. Bergstraße (Im Bergerfeld bis Driescher Straße)
  20. Siegburger Straße

*Alle Straßen in Hasenbach, Mittelstraße (Pos. 22), Mühlenweg (Pos. 66) und Walnussweg/Am Heiligenstock (Pos. 4) werden außerhalb des Programms gelistet. Die Liste der Straßen in Hasenbach kann im Bauamt eingesehen werden.

Der Straßenausbau wird verbindlich gemäß dieser festgelegten Prioritätenliste erfolgen. Vorgesehen ist ab dem Jahr 2026 ca. ein bis zwei Straßen im Kalenderjahr auszubauen.

Die Prioritätenliste zeigt übersichtlich, wann welche Straße ausgebaut wird und wann voraussichtlich ein Beitrag für den Ausbau anfällt. So haben alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit, sich finanziell darauf vorzubereiten.

Die Liste ist verbindlich und gibt damit eine verlässliche Grundlage für die persönliche Planung.

Hinweis:

Von der Reihenfolge des Straßenausbauprogramms kann abgewichen werden, wenn die Entwässerungssituation oder der Zustand der Straßenoberfläche sofortiges Handeln erfordert und der Ausbau der betroffenen Straße umgehend erfolgen muss. Ferner können sich Abweichungen aufgrund von Genehmigungs- oder anderen Planungsverfahren ergeben, die wesentlichen Einfluss auf die Planung oder den Bau der Straße haben.

Vom Planungsbeginn bis zur fertigen Straße - so läuft der Straßenausbau in Neunkirchen-Seelscheid ab

Sobald eine Straße an der Reihe ist, beauftragt die Gemeinde ein Ingenieurbüro mit der Planung. In der Regel werden dabei mehrere Ausbauvarianten erarbeitet und anschließend dem Ausschuss für Gemeindeplanung und Ortsentwicklung vorgestellt.

Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, die Planungsentwürfe in einer öffentlichen Einwohnerversammlung vorzustellen. Dort haben alle Anliegerinnen und Anlieger die Möglichkeit, die Varianten gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung und dem Planungsbüro zu besprechen, Fragen zu stellen sowie Anregungen und Bedenken einzubringen. Auch Präferenzen für bestimmte Ausführungsvarianten können geäußert werden.

Die Ergebnisse der Versammlung werden dem Ausschuss vorgelegt, der dann die endgültige Entscheidung über die Art des Ausbaus trifft. Das Votum der Anliegerschaft ist für den Ausschuss zwar nicht bindend, die geäußerten Wünsche sollen jedoch in der Regel, soweit rechtlich zulässig, möglichst berücksichtigt werden.

Konkrete Planung und Ausschreibung

Auf Grundlage der Ausschussentscheidung erstellt das Ingenieurbüro die detaillierte Ausführungsplanung und ermittelt die benötigten Mengen an Baumaterialien sowie die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten.

Diese Unterlagen bilden die Basis für die öffentliche Ausschreibung der Baumaßnahme. Das Verfahren folgt den Vorgaben der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Alle fachlich geeigneten Firmen können ein Angebot einreichen, indem sie die Kosten für die einzelnen Arbeiten und Materialien sowie den Gesamtpreis verbindlich benennen. Die eingegangenen Angebote werden von der gemeindlichen Vergabestelle, dem Ingenieurbüro und dem Bauamt geprüft. Den Zuschlag erhält das Unternehmen, das unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen, termingerechten und vollständigen Ausführung das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.

Vorbereitung der Bauarbeiten

Mit dem ausgewählten Unternehmen schließt die Gemeinde einen Bauvertrag. In Abstimmung mit dem Ingenieurbüro und der Gemeinde legt die Baufirma anschließend fest, wie die Maßnahme im Detail umgesetzt wird. Dabei werden auch erforderliche Straßensperrungen und Verkehrsumleitungen geplant, die abschließend vom Straßenverkehrsamt genehmigt werden müssen.

Anliegerinnen und Anlieger, die besondere Wünsche haben – etwa wegen eines bevorstehenden Umzugs oder einer eigenen Baumaßnahme auf dem Grundstück – sind eingeladen, sich frühzeitig bei der Gemeindeverwaltung, dem Ingenieurbüro oder der Baufirma vor Ort zu melden. Auch gewünschte oder notwendige Detailänderungen an der Planung sollten in dieser Phase angesprochen werden.

Durchführung der Baumaßnahme

Nach Einrichtung des Baulagers beginnen die eigentlichen Bauarbeiten. Bei Fragen oder Problemen, die Anliegerinnen und Anlieger oder ihre Grundstücke betreffen, steht die zuständige Tiefbauingenieurin der Gemeinde, Frau Kluge, unter der Telefonnummer 02247 / 303 216 oder per E-Mail jutta.klugeh8Kp3SWavMj5Y70cBZ8H6neunkirchen-seelscheidde zur Verfügung. Alternativ können Anliegerinnen und Anlieger sich direkt an das Ingenieurbüro oder die Baufirma vor Ort wenden.

Erschließungsbeitrag: Was Anliegerinnen und Anlieger wissen sollten

Wird eine Straße erstmals vollständig ausgebaut, sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke gesetzlich verpflichtet, einen sogenannten Erschließungsbeitrag zu leisten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Baugesetzbuch.

Als Anliegergrundstücke gelten dabei nicht nur Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen, sondern ebenfalls Grundstücke an Stichstraßen ohne eigenen Ausgang auf eine andere Straße sowie sogenannte Hinterliegergrundstücke – also Grundstücke, die nicht direkt an der Straße liegen, aber über ein dazwischenliegendes Grundstück von ihr erschlossen werden.

Wie wird die Höhe des Beitrags berechnet?

Grundlage für die Berechnung sind die tatsächlich angefallenen Kosten des Straßenausbaus. Von diesen beitragsfähigen Kosten übernimmt die Gemeinde einen Eigenanteil von 10 %. Die verbleibenden 90 % werden anteilig auf alle beitragspflichtigen Anliegergrundstücke verteilt.

Bei der Verteilung wird berücksichtigt, wie ein Grundstück genutzt wird und wie intensiv diese Nutzung ist. Ein überwiegend gewerblich genutztes Grundstück oder ein Grundstück mit einem mehrgeschossigen Gebäude wird dabei höher bewertet als ein Grundstück mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Dies geschieht über einen Flächenzuschlag, der die sogenannte beitragspflichtige Fläche erhöht.

Die beitragspflichtige Fläche, die der Berechnung zugrunde liegt, weicht daher häufig von der tatsächlichen Grundstücksgröße ab.

Der Anliegeranteil an den Kosten (also 90 % der Gesamtkosten) wird durch die Summe aller maßgeblichen Grundstückflächen geteilt. Hieraus ergibt sich ein Beitragssatz pro Quadratmeter. Dieser Beitragssatz wird dann mit der errechneten Fläche des jeweiligen Anliegergrundstückes multipliziert und ergibt den Erschließungsbeitrag für das einzelne Grundstück.

Beispiel

Die Gesamtkosten der Straße betragen 300.000 €. Davon übernimmt die Gemeinde 10 %, also 30.000 €. Die verbleibenden 270.000 € werden auf die Anlieger verteilt. Grundlage hierfür ist die gesamte beitragspflichtige Grundstücksfläche, die in diesem Beispiel 10.000 m² beträgt. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 27 € pro m². Zur Berechnung des individuellen Beitrags wird dieser Betrag mit der beitragspflichtigen Fläche des jeweiligen Grundstücks multipliziert. Diese Fläche kann von der tatsächlichen Grundstücksgröße abweichen, da beispielsweise die Anzahl der Vollgeschosse berücksichtigt wird. Ein Grundstück mit 800 m² kann dadurch rechnerisch auf 1.000 m² ansteigen. (Diese 1.000 m² sind bereits in der Gesamtfläche von 10.000 m² enthalten.) Multipliziert mit dem Beitragssatz von 27 € ergibt sich ein Erschließungsbeitrag von 27.000 € für dieses Grundstück.

Was genau in die Beitragsberechnung mit einfließt

Der tatsächliche Anteil der Gemeinde an den Ausbaukosten liegt in der Praxis häufig deutlich über den gesetzlich vorgesehenen 10 %. Der Grund dafür ist, dass bei nahezu jedem Straßenbau entstehen Kosten, die nicht auf die Anliegerschaft umgelegt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kosten für Sachverständigengutachten zur Bestandsaufnahme von Gebäuden und Einfriedungen, die durch die Bauarbeiten beschädigt werden könnten
  • Kosten für Geländeangleichungen, die nicht allen Anliegern zugutekommen
  • Kosten für die fachgerechte Entsorgung von belastetem Straßenmaterial

Diese Kosten trägt die Gemeinde allein. Sie erhöhen den Gemeindeanteil, ohne dass sich dies auf die Beiträge der Anliegerinnen und Anlieger auswirkt.

Welche Kosten in die Beitragsberechnung einfließen

Die beitragsfähigen Kosten setzen sich aus mehreren Positionen zusammen:

  • Tiefbaukosten der ausführenden Baufirma
  • Planungskosten des beauftragten Ingenieurbüros
  • Kosten der Straßenentwässerung, soweit diese nicht bereits in den Tiefbaukosten enthalten sind – dazu zählt zum Beispiel der anteilige Beitrag für einen von der Gemeinde errichteten Regenwasserkanal, der auch der Straßenentwässerung dient
  • Vermessungskosten zu Beginn und nach Abschluss der Maßnahme
  • Kosten der Straßenbeleuchtung
  • Sonstige Kosten, etwa für Pflanzbeete oder notwendigen Grunderwerb
  • Zinskosten der Gemeinde, sofern Ausgaben nicht durch bereits geleistete Beiträge gedeckt waren

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für den Erschließungsbeitrag ergeben sich aus zwei Vorschriften. Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die konkreten Einzelheiten regelt die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid als örtliches Recht.

Der Ablösevertrag - frühzeitig Klarheit schaffen

Das Baugesetzbuch (BauGB) und die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung ermöglichen es, anstelle des späteren Beitragsverfahrens einen sogenannten Ablösevertrag abzuschließen. Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid bietet diese Möglichkeit allen Anliegerinnen und Anliegern an.

Was regelt der Ablösevertrag?

Der Ablösevertrag ermöglicht es Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, ihren voraussichtlichen Kostenanteil bereits vor der offiziellen Beitragserhebung zu begleichen. Mit dieser Zahlung ist das Beitragsverfahren für das betreffende Grundstück abgeschlossen – eine spätere Abrechnung entfällt.

Der Vertrag wird in der Regel nach Abschluss des Vergabeverfahrens geschlossen, also so bald feststeht, welches Unternehmen den Auftrag erhält. Da die endgültigen Gesamtkosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend feststehen, wird der Ablösebetrag auf Grundlage der Auftragssumme sowie geschätzter Nebenkosten ermittelt.

Vorteile des Ablösevertrags

Der Ablösebetrag liegt in der Regel etwas unter dem später festgesetzten Erschließungsbeitrag –unter anderem deshalb, weil keine Zinskosten der Gemeinde eingerechnet werden. Ein weiterer Vorteil: Eventuelle Kostensteigerungen im Verlauf der Baumaßnahme wirken sich – anders als beim regulären Beitragsverfahren – nicht mehr auf den bereits gezahlten Ablösebetrag aus. Das schafft Planungssicherheit für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern.

Für die Gemeinde hat das Verfahren den Vorteil, dass die Anliegeranteile frühzeitig zur Verfügung stehen und eine Finanzierung der Baumaßnahme reduziert oder vermieden werden kann.

Kein Ablösevertrag - was dann?

Wer keinen Ablösevertrag abschließen möchte, nimmt am regulären Beitragsverfahren teil. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach Abschluss der Baumaßnahme auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten. Anschließend wird ein entsprechender Beitragsbescheid erteilt.

Erschließungsbeitragsbescheid: Vom Baubeginn bis zur Abrechnung

Vorausleistungen – eine Art Abschlagszahlung

Sobald die Bauarbeiten begonnen haben, kann die Gemeinde sogenannte Vorausleistungen auf den späteren Erschließungsbeitrag erheben. Dabei handelt es sich um eine Abschlagszahlung, die auf den endgültigen Beitrag angerechnet wird. Die Vorausleistung beträgt 90 % des voraussichtlichen Anliegeranteils und wird auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geschätzten Gesamtkosten berechnet. Geringfügige Abweichungen von den tatsächlichen Endkosten sind dabei möglich.

Wann entsteht die endgültige Beitragspflicht?

Der endgültige Erschließungsbeitrag wird erst nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahme festgesetzt. Voraussetzung dafür ist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt, sind:

  • Sämtliche Schlussrechnungen liegen geprüft vor.
  • Die förmliche Abnahme der Baumaßnahme ist erfolgt.
  • Die Straße ist rechtlich gewidmet.
  • Der erforderliche Grunderwerb ist abgeschlossen.

Erst dann ergeht der endgültige Beitragsbescheid - auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten mit centgenauer Berechnung des individuellen Beitragsanteils.

Zahlungsfrist und Beitragspflicht

Die Zahlungsfrist für Beitragsbescheide beträgt einen Monat. Beim Ablösevertrag wird in der Regel dasselbe Zahlungsziel vereinbart.

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Bei Grundstücken mit Erbbaurecht tritt die erbbauberechtigte Person an die Stelle der Eigentümerschaft. Sind mehrere Personen beitragspflichtig, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner.

Regenwasseranschlussbeitrag

Das Niederschlagswasser der Straße wird über einen Regenwasserkanal oder in einigen Bereichen über einen Mischwasserkanal abgeleitet. Dieser Kanal dient in der Regel auch der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke.

Für den Anschluss der Anliegergrundstücke an diesen Kanal wird, zusätzlich zum Erschließungsbeitrag, der ausschließlich den straßenbezogenen Kanalanteil abdeckt, ein gesonderter Regenwasseranschlussbeitrag erhoben. Dieser beträgt derzeit 6,94 € pro Quadratmeter.

Sollten Sie weitere Fragen zum Beitragsverfahren haben, steht Frau Asena Kosif unter der Tel.-Nr. 02247/303 116 oder per Mail asena.kosifh8Kp3SWavMj5Y70cBZ8H6neunkirchen-seelscheidde zur Verfügung.

Guido Vierkötter
Bürgermeister