Straßenausbaubeiträge
Gemeinden haben nicht nur die Möglichkeit, Straßenausbaubeiträge zu erheben, sie stellen auch Erschließungskosten in Rechnung. Worin liegt der Unterschied?
1. Erstmalige endgültige Herstellung bzw. Straßenerstausbau nach §§ 123ff. BauGB
Das BauGB kommt zur Anwendung, wenn es beim Straßenausbau um die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen geht. Dazu gehören neu angelegte Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen. Grundstückseigentümer müssen Erschließungsbeiträge an die Gemeinde zahlen, wenn ihr Grundstück durch die neu geschaffene Infrastruktur erstmalig erschlossen wird. Die Regelungen hierzu sind in den §§ 127 bis 135 BauGB geregelt.
Weitere Informationen finden sich in der Satzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
2. Erneuerung und Verbesserung bestehender Straßen nach § 8 KAG
Baut die Gemeinde eine vorhandene Straße innerhalb des bebauten Gemeindegebietes vollständig aus, kann sie von Anliegern Straßenausbaubeiträge verlangen. Dies umfasst die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung sowie die Verbesserung der Straße, beispielsweise wenn eine vorhandene Straße durch neue Beläge saniert wird. Die Beitragspflicht der sog. Straßenausbaubeiträge richtet sich nach dem KAG NRW (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen).
Weitere Informationen finden sich in der Gemeindesatzung der Gemeinde Neukirchen-Seelscheid über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen
Gesetzesänderung des § 8 KAG
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen trat 1969 in Kraft, das vorsieht, dass Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte für die Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge zahlen müssen. Der Beitrag ist eine Abgabe, die gegenleistungsbezogen ist.
Am 28. Februar 2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) verabschiedet, das rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft trat.
Gemäß dieser Änderung dürfen für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 von den zuständigen Organen der Gemeinde beschlossen werden oder im Haushalt des Jahres 2024 vorgesehen sind, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Somit werden die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer vollständig von den Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen entlastet. Die Gesetzesänderung gilt nur für Straßenausbaubeiträge nach dem KAG. Von dieser Regelung sind Straßenausbaumaßnahmen bezüglich der erstmalig endgültigen Herstellung ausgenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden aufgrund der Änderung des § 8a KAG NRW die entgangenen Beiträge, sodass die Maßnahmen weiterhin finanziert werden können. Für alle Straßenbaumaßnahmen, die durch den Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und/oder den Ausschuss für Planen, Bauen und Wohnen bis zum 31.12.2023 beschlossen wurden, müssen weiterhin Straßenausbaubeiträge von den anliegenden Grundstückseigentümern bzw. Grundstückseigentümerinnen gezahlt werden.
Die Erhebung und Berechnung dieser Beträge ist im § 8 KAG (Kommunalabgabengesetz) und in der ergänzenden Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen geregelt.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Grundstücke, die unmittelbar an die neu hergestellte Straße angrenzen, sind beitragspflichtig. Diese Grundstücke profitieren direkt von den Erschließungsmaßnahmen, da sie einen direkten Zugang zur neuen oder verbesserten Straße erhalten.
Auch Grundstücke, die nicht direkt an die Straße angrenzen, aber über einen Weg oder eine Zufahrt mit der erschlossenen Straße verbunden sind, sind beitragspflichtig. Diese sog. Hinterliegergrundstücke haben indirekt einen Nutzen von der Erschließungsmaßnahme, da sie ebenfalls Zugang zur Straße erhalten.
Die Gemeinde muss aber auch sog. Eckgrundstücke einbeziehen, die an zwei verschiedene Straßen angrenzen. In diesen Fällen kann es besondere Regelungen geben, da das Grundstück von zwei Erschließungsmaßnahmen profitieren könnte. Die Beitragspflicht für Eckgrundstücke kann daher unterschiedlich berechnet werden, abhängig von den spezifischen kommunalen Regelungen und der Art der Erschließung beider Straßen.
Wer muss den Straßenausbaubeitrag zahlen?
Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Versands des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, muss stattdessen der Erbbauberechtigte den Beitrag zahlen. Sind mehrere Personen beitragspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitragspflicht umfasst die Kosten für den Neubau, die Erweiterung und den Umbau von Straßen sowie für Gehwege und Beleuchtung. Die beitragspflichtigen Maßnahmen sind im § 127 Abs. 2 BGB aufgelistet.
Verteilung des Beitrags
Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten der Gemeinde. Bei einem Straßenausbau nach dem BauGB trägt die Gemeinde 10% der beitragsfähigen Erschließungskosten. Die restlichen 90% der Kosten werden umlagefähiger Aufwand auf die gesamte beitragspflichtige Fläche aller unmittelbaren Grundstückseigentümer derjenigen Straße verteilt
Erfolgt ein Ausbau einer vorhandenen Straße nach dem KAG, wird der Anteil der Gemeinde durch die kommunale Satzung bestimmt und variiert je nach Art der Straßenbaumaßnahmen (z.B. Fahrbahn oder Gehweg). Weiterhin unterscheidet sich der Gemeindeanteil je nach Nutzung der Straße (z.B. Anliegerstraße oder Hauptverkehrsstraße).
Die Gemeindeanteile sind bei einem Ausbau nach KAG in der Regel höher als bei einem Ausbau nach BauGB.
Beitragsberechnung nach der Gemeindesatzung
Wird eine Straße erstmals endausgebaut, müssen alle Anlieger einen Erschließungsbeitrag gemäß dem BauGB zahlen.
So wird der Erschließungsbeitrag für jedes Grundstück berechnet:
Die gesamten Anliegerkosten werden durch die Summe aller maßgeblichen Grundstücksflächen geteilt. Hieraus ergibt sich ein Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche. Dieser Beitragssatz wird nun mit Fläche des jeweiligen Grundstückes multipliziert. So ergibt sich der Erschließungsbeitrag für jedes einzelne Grundstück.
Neben der Grundstücksgröße gibt es auch andere Faktoren, die die Beitragsberechnung beeinflussen. Bei der Ermittlung der zu veranlagenden Grundstücksflächen werden die Möglichkeiten der baulichen Nutzung einbezogen. So gibt es Zuschläge für Grundstücken die mehrgeschossig bebaut sind oder gemäß Bebauungsplan so bebaut werden können. Zuschläge gibt es auch für Gewerbegrundstücke. Genauere Informationen dazu finden sich in der Satzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?
Ein Erschließungsbeitrag ist eine Abgabe, die Grundstückseigentümer zahlen müssen, um die Kosten für die Erschließung ihres Grundstücks mit städtischer Infrastruktur wie Straßen, Gehwegen und Kanalisation zu decken. Diese Gebühr dient als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Nutzung dieser Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile, sog. Erschließungsvorteile, erhalten.
Laut § 8 Abs. 7 S. 1 BauGB wird der Erschließungsbeitrag fällig, wenn die Straße vollständig fertiggestellt und offiziell für die Allgemeinheit gewidmet ist. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück durch die Anlage baulich nutzbar geworden ist und die Anlage ihrerseits für den Verkehr uneingeschränkt nutzbar ist. Ab diesem Zeitpunkt hat die Gemeinde vier Jahre Zeit, den Beitrag einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Erschließungsanlage fertiggestellt wurde. Sollten innerhalb dieser vier Jahre keine Beitragsbescheide an die Grundstückseigentümer verschickt, kann der Betrag später nicht mehr nachgefordert werden.
Zahlung der Maßnahme
Grundstückseigentümer haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Beitragspflicht zu erfüllen:
1. Ablösevertrag
Das BauGB und die Satzung gibt der Gemeinde das Recht, mit den Beitragspflichtigen einen sog. Ablösevertrag abzuschließen. Hierbei ermittelt die Gemeinde den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag nach den Ausschreibungsergebnissen der Baumaßnahme und teilt diese den Anliegern mit.
Wenn die Anlieger zustimmen, wird ein Vertrag basierend auf diesem vorläufigen Beitragssatz zwischen dem Anlieger und der Gemeinde abgeschlossen. Der Vorteil eines Ablösevertrags ist, dass die Grundstückseigentümer vorab eine festgelegte Summe zahlen und somit nicht mit möglichen späteren Kostensteigerungen belastet werden.
Sobald der Ablösevertrag abgeschlossen und die vereinbarte Summe gezahlt ist, können keine weiteren Erschließungsbeiträge für die im Vertrag genannten Baumaßnahmen nachgefordert werden. Ein etwaiges Kostenrisiko trägt in diesem Fall die Gemeinde. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Erschließungsbeitrag für das betreffende Grundstück endgültig beglichen, so dass keine formelle Beitragsveranlagung mehr erforderlich ist.
2. Erschließungsbeitragsbescheid
Wenn kein Ablösevertrag abgeschlossen wurde, erhält jeder Beitragspflichtige nach Abschluss der Baumaßnahme einen Heranziehungsbescheid. In diesem Bescheid steht der genaue Betrag, den der Eigentümer zahlen muss, basierend auf den tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Kosten werden bis auf den Cent genau berechnet und beruhen auf den Schlussrechnungen der ausführenden Firma. Sämtliche Schlussrechnungen, die zur Berechnung der beitragsfähigen Kosten einfließen, können von den betroffenen Anliegern bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3. Vorausleistungen
Sobald die Baumaßnahme beginnt, kann die Gemeinde entsprechend der Satzung Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur vollen Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. Diese Vorauszahlungen helfen, den Ausbau sofort zu finanzieren, sodass die Gemeinde nicht in Vorleistung gehen muss und nicht auf spätere Beitragserhebungen angewiesen ist. Die Pflicht zur Vorauszahlung entsteht erst mit der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides. Die Rechtsprechung erlaubt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbetrags. Diese betragen regelmäßig 80% der voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge. Die genaue Höhe der Vorauszahlungen wird aus den Ausschreibungsergebnissen der Baumaßnahme und den zu diesem Zeitpunkt geschätzten Endkosten berechnet.
Die Zahlungsfrist für alle Beitragsbescheide beträgt einen Monat. Auch für den Ablösevertrag wird in der Regel ein Zahlungsziel von einem Monat vereinbart.
Ansprechpartner:
Attila Kecskés
Leitung Bauamt
Tel.: 02247/303-213
attila.kecskes neunkirchen-seelscheidde
Regine Krauß
Bauamt
Leitung Technischer Tiefbau
Tel.: 02247/303-232
regine.krauss neunkirchen-seelscheidde
Jutta Kluge
Technischer Tiefbau
Tel.: 02247/303-216
jutta.kluge neunkirchen-seelscheidde
Asena Kanbay
Beitragswesen
Tel.: 02247/303-116
asena.kanbay neunkirchen-seelscheidde