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Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht gemäß § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Am 01. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz- KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV.NRW. 2005 S. 8), letzte Änderung 14.06.2023, in Kraft getreten.

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz soll Transparenz herstellen und durch die Führung eines Vergaberegisters bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse des Finanzministeriums für das  Land Nordrhein-Westfalen der Korruption entgegentreten. Das Gesetz regelt die Verbindlichkeit des Korruptionsregisters für den öffentlichen Bereich, sieht Transparenzvorschriften für Mandatsträgerinnen und –träger vor und verpflichtet die öffentlichen Stellen in korruptionsgefährdeten Bereichen Vorbeugemaßnahmen zu treffen. 

Nach § 7 des KorruptionsbG  ist der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister) gegenüber der Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises und die  kommunalen Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister verpflichtet,  schriftlich  Auskunft über

1.   den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

2.   die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,

3.   die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,

4.   die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

5.   die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

zu geben. Die Auskünfte nach § 7 sind von dem Bürgermeister jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen; die Angaben des Bürgermeisters sollen in Absprache mit der Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises zusammen mit der Veröffentlichung der Daten der Rats- und Ausschussmitglieder bekannt gemacht werden.

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 17.11.2005 werden die Angaben nach § 7 KorruptionsbG mit dem Tage der Bekanntmachung zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Die entsprechenden Auskünfte der Rats- u. Ausschussmitglieder, wie auch des Bürgermeisters und des Beigeordneten, können im Rathaus der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Hauptstr.  78, Ratsbüro, Zimmer 311 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.


Neunkirchen, den 23.04.2026

Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid                                     
Der Bürgermeister

Guido Vierkötter                                                                    

                                          

Kommunalunternehmen Much-Neunkirchen-Seelscheid AÖR

Veröffentlichung gem. § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz für das Jahr 2024
 

Am 01. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG NW- in Kraft getreten. Die Mitlieder des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens Much – Neunkirchen-Seelscheid sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  •  die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und andren Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  •  die Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in §1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  •  die Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  •  die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien


Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei der/dem Meldepflichtigen.

Die Angaben können hier eingesehen werden.

Der vollständige Text des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist im Internet als PDF-Datei auf den Seiten des Landes NRW. 


Much, den 23.06.2025

Kerstin Zeilinger 
1. Stellv. Vorstand Kommunalunternehmen
Much – Neunkirchen-Seelscheid
Anstalt des öffentlichen Rechts