Zustands- und Funktionskontrolle

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

1.       Was muss geprüft werden?

Unterirdisch verlegte Leitungen, durch die Schmutzwasser abfließt, müssen auf Dichtheit untersucht werden. Dazu zählen alle Leitungen, die zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze liegen, sowie alle Leitungen, die unterhalb oder an der Kante der Bodenplatte liegen.

Leitungen, die nur Niederschlagswasser führen, müssen nicht geprüft werden.

2.       Welche Teile der Abwasseranlage sind von der Prüfpflicht ausgenommen?

Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen sowie Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

3.       Bis wann muss eine private Abwasserleitung geprüft werden?

Private Abwasserleitungen müssen bei ihrer Ersterrichtung oder nach wesentlicher Änderung (insbesondere nach einer Sanierung/Erneuerung) unverzüglich geprüft werden.

In Wasserschutzgebieten müssen private Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, wenn diese Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 geprüft werden. Ansonsten gilt in Wasserschutzgebieten die Frist zum 31.12.2020.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind, erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 prüfen zu lassen.

4.       Mit welchen technischen Verfahren müssen Abwasserleitungen geprüft werden?

Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-30, DIN EN 1610) erfolgen. In der Regel ist eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) ausreichend.

Bei Ersterrichtung ist Rahmen der Zustands- und Funktionsprüfung gem. DIN EN 1610 neben einer Sichtprüfung stets eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser durchzuführen.

Alle Prüfungen müssen durch zugelassene Sachkundige durchgeführt werden. Sie müssen immer nach einem vorgeschriebenen Muster dokumentiert werden. Diese Dokumente müssen dauerhaft aufbewahrt und nur auf Verlangen der Gemeinde vorgelegt werden. Eine generelle Vorlagepflicht, wie nach früher geltendem Recht vorgeschrieben, besteht nicht mehr.

5.       Haben bereits vorliegende Dichtheitsbescheinigungen weiterhin Gültigkeit?

Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

6.       Woher weiß ich, ob mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?

Eine Auflistung aller Straßen innerhalb von Wasserschutzgebieten finden Sie hier. Darüber hinaus sind wir auch gerne bereit, Sie umfassend und kostenfrei zu allen Fragen rund um das Thema Zustands- und Funktionskontrolle persönlich zu beraten. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte in Anspruch. Ansprechpartner ist Herr Werner Krämer (werner.kraemerqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnneunkirchen-seelscheidde, Tel.: 02247-303215).

7.       Wer führt die Zustands- und Funktionsprüfung durch?

Die Zustands- und Funktionsprüfung muss von Sachkundigen für Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen durchgeführt werden. Eine Liste der Sachkundigen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalens unter folgendem Internetadresse  

http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

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Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sanierung privater Abwasserleitungen

Mit den folgenden Informationen möchte die Gemeinde Sie über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von zinsverbilligten Darlehen bei der Sanierung von privaten Abwasserleitungen informieren.

Mit dem „Förderprogramm Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW, Förderbereich 5.5“ unterstützen die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die NRW.BANK die Sanierung privater Abwasserleitungen durch zinsgünstige Darlehen.

1.     Wer ist antragsberechtigt?

Gefördert werden Privatpersonen, die Investitionsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum durchführen.

2.      Was wird gefördert (Verwendungszweck)?

Gefördert wird die Sanierung der privaten Abwasseranlagen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind.

Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die  im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.

Die Immobilie muss überwiegend selbst wohnwirtschaftlich genutzt sein. Der Investitionsstandort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Nicht gefördert werden Inspektionen und die Prüfungen des Zustandes und der Funktionsfähigkeit von privaten Abwasseranlagen sowie die Sanierung von Behelfsentwässerungsanlagen.

Umschuldungen sind nicht möglich.

3.      Umfang der Förderung

  • Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
  • Mindestbetrag: 2.500 €
  • Höchstbetrag: 25.000 € 

4.       Darlehenskonditionen

  • Laufzeit 10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
  • Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt 6 Monate, sie kann nicht verlängert werden.
  • Tilgungsfrist: Nach Ablauf des Tilgungsfreijahres in gleichen Monatsraten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen, sofern ein Mindestbetrag von 1.000 € eingehalten wird.
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat, sofern das Darlehen nicht spätestens einen Monat nach Zusage bei der NRW.Bank abgerufen wird.

5.       Voraussetzungen

Ein Förderkredit kann nur gewährt werden, wenn mit der Sanierung der Abwasserleitung zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht begonnen wurde. Als Beginn ist unter anderem der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Die Planung des Vorhabens und die Inspektion der Abwasserleitung gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Die Sanierung muss aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit notwendig sein.

Nach Abschluss der Sanierung hat eine erneute Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit zu erfolgen. Bei Neubau der gesamten Leitung ist diese nach DIN EN 1610 (Druckprüfung mit Wasser oder Luft) durchzuführen. In allen anderen Fällen hat die Prüfung nach DIN 1986 Teil 30 (Wasserfüllstandsprüfung oder optische Inspektion) zu erfolgen.

6.      Antrags-/Zusageverfahren

Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut nach Wahl der Antragstellerin/des Antragsstellers (z.B. Hausbank) zu stellen und von diesem der NRW.BANK zuzuleiten.

Dem Antrag ist das Ergebnis der Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit unter Verwendung der Musterbescheinigung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen sowie ein Kostenvoranschlag für den Umfang der Sanierungsmaßnahmen beizufügen.

Die NRW.BANK sagt der Hausbank die Refinanzierung des an die Endkreditnehmerin/-nehmers auszurechenden Darlehens zu.

Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.nrwbank.de/privatehausanschlüsse. Wir sind darüber hinaus gerne bereit, Sie umfassend und kostenfrei zu allen Fragen rund um den Themenkomplex Zustands- und Funktionsprüfung zu beraten. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte in Anspruch. Denn wir können Ihnen im Zweifel dabei helfen, unnötigen Sanierungsaufwand zu vermeiden oder aber auch die richten Wege einzuschlagen, um ggf. bestehende Garantieansprüche gegenüber Unternehmen geltend zu machen.

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Besonderheiten bei privaten Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser dienen.

Nachdem in der letzten Ausgabe über die Selbstüberwachungspflichten bei Abwasseranlagen die häusliches Abwasser ableiten informiert wurde, wollen wir Sie heute auf die speziellen Besonderheiten bei Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, informieren.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten:

  1. Abwasseranlagen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser ableiten, und vor dem     01.01.1990 errichtet wurden, müssen bis spätestens 31.12.2015 geprüft sein.
  2. Allen anderen Abwasseranlagen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser ableiten, müssen bis spätestens 31.12.2020 geprüft sein. 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten:

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliches Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen, Chemische Reinigungen oder Wäschereien führen. Nähere Auskünfte zum Kreis der Betroffenen erhalten Sie bei Herrn Werner Krämer (werner.kraemerqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnneunkirchen-seelscheidde , Tel.: 02247-303215).

Sowohl das Verfahren der Prüfung, als auch die Frist für die Wiederholungspflicht, richtet sich bei diesen Anlagen nach der DIN 1986-30. Diese schreibt für Abwasserleitungen, die gewerbliches/industrielles Abwasser ableiten innerhalb von Wasserschutzgebieten Wiederholungsprüfungen nach 5 Jahren in der Wasserschutzzone II, in der Wasserschutzzone III nach 5 bis 10 Jahren und außerhalb von Wasserschutzgebieten nach 5 oder 20 Jahren vor. Nähere Auskünfte erteilen wir auch hier gerne auf Nachfrage.  

Alle Prüfungen müssen durch zugelassene Sachkundige durchgeführt werden, sie müssen immer nach einem vorgeschriebenen Muster dokumentiert werden. Diese Dokumente müssen aufbewahrt und nur auf Verlangen der Gemeinde vorgelegt werden.

Auflistungen aller Straßen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten finden sie hier:

Wir sind gerne bereit, Sie umfassend und kostenfrei zu beraten. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte in Anspruch. Denn wir können Ihnen im Zweifel dabei helfen, unnötigen Sanierungsaufwand zu vermeiden oder aber auch die richten Wege einzuschlagen, um ggf. bestehende Garantieansprüche gegenüber Unternehmen geltend zu machen.

Alle Prüffristen auf einen Blick.

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Information zu Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasseranlagen

Auch Neunkirchen-Seelscheid hebt die über die neuen gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Regelungen auf!

Der Verwaltungsrat der Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid hat nach Weisung durch den Rat der Gemeinde auf die geänderte Gesetzeslage und den Erlass einer Selbstüberwachungsverordnung, die auch für private Abwasseranlagen gilt, reagiert. In der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gelten künftig ganz allein die gesetzlichen Mindestanforderungen und die dazu erlassene Selbstüberwachungsverordnung. Die Dichtheitsprüfung hat auch einen neuen Namen erhalten und heißt nun Zustands- und Funktionskontrolle.

Zur Durchführung dieser Kontrolle sind künftig alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten verpflichtet, deren Grundstücke in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen. Das sind im Wesentlichen alle Bereiche nördlich der Landstraße 352 (Hennefer Straße bzw. Hauptstraße) und damit ca. 70 % des gesamten Gemeindegebietes. Deshalb sind auch künftig die weitaus meisten Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten von der Prüfpflicht betroffen. Für in Trinkwasserschutzgebieten bereits bestehende Abwasseranlagen gelten folgende neue Prüffristen:

  1. Abwasseranlagen, die häusliches Schmutzwasser ableiten, und vor dem 1.1.1965 errichtet worden sind, müssen bis spätestens 31.12.2015 geprüft sein.
  2. Abwasseranlagen, die häusliches Schmutzwasser ableiten, und nach dem 1.1.1965  errichtet worden sind, müssen bis spätestens 31.12.2020 geprüft sein.

Bereits nach bisherigem Recht vorgenommene Prüfungen werden, wenn sie den früheren rechtlichen Vorgaben entsprochen haben, als Erstprüfung anerkannt.

Eine Wiederholungsprüfung muss für die genannten Gebiete nach 30 Jahren erfolgen. Die 30-Jahres-Frist beginnt für die Objekte in den Trinkwasserschutzgebieten am 1.1.2016 bzw. am 1.1.2021 (abhängig von der spätesten Frist für die Erstprüfung).

Zu prüfen sind darüber hinaus aber auch alle privaten Abwasseranlagen nach ihrer Errichtung und nach wesentlichen Änderungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, auch wenn diese Grundstücke außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten liegen.

Alle Prüfungen müssen durch zugelassene Sachkundige durchgeführt und immer nach einem vorgeschriebenen Muster dokumentiert werden. Diese Dokumente müssen dauerhaft aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Eine generelle Vorlagepflicht, wie nach dem früher geltenden Recht vorgeschrieben, gibt es nicht mehr. Allerdings handelt ordnungswidrig, wer die vorgeschriebenen Zustands- und Funktionskontrollen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.

Auch mit den neuen Anforderungen an die Zustands- und Funktionskontrolle hat sich nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung geändert, die privaten Abwasseranlagen so zu betreiben, dass keine Gefahren für Gewässer und Grundwasser zu befürchten sind. Allein mit einer möglichen Gewässergefährdung ist bereits ein Straftatbestand erfüllt.

Die Prüfungen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb die DIN  1986, Teil 30 (für die Erstprüfung bei bestehenden Anlagen) und die DIN EN 1610 (für die Erstprüfung bei Neuerrichtung und wesentlichen Änderungen) als verbindliche technische Regeln eingeführt. Eine Verpflichtung zur Sanierung besteht grundsätzlich bei Bagatellschäden nicht mehr. Große Schäden müssen jedoch kurzfristig, mittelgroße Schäden innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren saniert werden. Eine Schadenseinstufung nimmt der von Ihnen beauftragte Sachkundige vor.

Wir sind gerne bereit, Sie umfassend und kostenfrei zu beraten. Nehmen Sie diese Möglichkeit bitte in Anspruch. Denn wir können Ihnen im Zweifel dabei helfen, unnötigen Sanierungsaufwand zu vermeiden oder aber auch die richtigen Wege einzuschlagen, um ggf. bestehende Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller ihrer Abwasseranlagen geltend zu machen. Ansprechpartner bei der Gemeinde ist Herr Werner Krämer (email-Linkwerner.kraemerqRWhaiQeqBuxY5qXhWmwnneunkirchen-seelscheidde, 02247/303215).

Wir werden an dieser Stelle in den nächsten Ausgaben weitere Informationen veröffentlichen und dabei auch speziell auf Besonderheiten, die es u.a. für gewerbliche und industrielle Anlagen gibt, eingehen.

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