Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Ausbau der Bundesstraße 56 (B 56, Zeithstraße) mit der Anlage eines straßenbegleitenden Rad-/Gehwegs zwischen den Ortschaften Pohlhausen und Heister im Rhein-Sieg-Kreis
Der Landesbetrieb Straßen.NRW beabsichtigt den Ausbau der Bundestraße 56 (Zeithstraße) zwischen Pohlhausen und Heister mit der Anlage eines einseitig straßenbegleitenden Geh- und Radwegs, dem Umbau des Knotens B 56/B 507 zu einem Kreisverkehr, der Aufweitung der Kreuzung B 56/K 37 mit zwei Linksabbiegespuren und die Errichtung zweier neuer Bushaltestellen in Pohlhausen und den richtlinienkonformen Ausbau der vorhandenen Bushaltestellen in Krahwinkel.
Zur Erlangung des Baurechts hat der Landesbetrieb Straßen.NRW (Vorhabenträger) bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG i. V. m. § 17a FStrG, § 73 VwVfG NRW beantragt.
Der Vorhabenträger hat für das Bauvorhaben gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung durchgeführt. Ergebnis der Vorprüfung ist, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke auf den Gebieten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Gemarkung Herkenrath und Gemarkung Seelscheid, und der Stadt Lohmar, Gemarkung Breidt, beansprucht. Im Einzelnen sind die benötigten Grundstücksflächen dem Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.1) und den Grunderwerbsplänen (Unterlagen 10.2 und 10.3) zu entnehmen.
Die Planunterlagen werden gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 FStrG in digitaler Form
vom 13.04.2026 bis 12.05.2026 (einschließlich)
auf dem zentralen Beteiligungsportal des Landes NRW beteiligung.nrw unter beteiligung.nrw.de/k/1024433 veröffentlicht.
Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG bzw. als neben der digitalen Veröffentlichung andere Zugangsweise im Sinne des § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen die Unterlagen im oben genannten Zeitraum bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid aus und können dort auf Verlangen eingesehen werden. (erreichbar unter: Tel.: 02247 / 303-231, E-Mail: planungneunkirchen-seelscheidde)
Hinweise:
- Einwendungen derjenigen, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden und Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
26.05.2026 (einschließlich),
elektronisch über beteiligung.nrw.de oder über einwendungen25@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln erhoben werden (Einwendungsfrist). Die Einwendung oder Stellungnahme muss den Namen, die Anschrift der einwendenden Person oder der Vereinigung sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nur für das Planfeststellungsverfahren selbst, nicht aber für etwaige Rechtsbehelfsverfahren gegen den erlassenen Planfeststellungsbeschluss.
Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein/e Unterzeichner/in mit vollständigem Namen und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).
- Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen zu der Datenerhebung der Bezirksregierung Köln können Sie auf dem Portal unter Datenschutzerklärung einsehen.
- Die Anhörungsbehörde kann nach § 17a Abs. 5 FStrG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.
Ein Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die eine Einwendung erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Ab Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Vorhabenträger ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
Rückfragen zum Verfahren sind unter einwendungen25bezreg-koeln.nrwde möglich.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 25 - Verkehr, Energieleitungen
Im Auftrag
gez. Jochheim

