Melderecht - Hinweis zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG).
Gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 des BMG in der zurzeit geltenden Fassung kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner in den nachstehend aufgeführten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie in den Aushangkästen vor dem Rathaus in Neunkirchen und vor dem Bürgerbüro in Seelscheid.
Neunkirchen-Seelscheid, den 24.10.2024
In Vertretung
gez. Schneider

