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Jugendschutz - Abgabe von alkoholischen Getränken an Minderjährige

Sehr geehrte Damen und Herren,

der riskante und exzessive Konsum von alkoholischen Getränken unter Jugendlichen hat in den letzten Jahren besonders an Karneval zugenommen. Dies betrifft nicht nur die modernen Mixgetränke wie Alcopops, sondern auch die selbst gemischten wie Cola-Rum, Wodka-Lemon etc.. 
Die hohe Zahl angetrunkener Jugendlicher stellt Polizei, Ordnungsbehörden und die Mitarbeiter der Hilfsdienste regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Diese können nur gemeinsam mit Elternhaus, Schule, Jugendamt und den Inhabern von Alkoholverkaufsstellen angegangen werden. 

Ich appelliere an alle Gastwirte und Einzelhändler in unserer Gemeinde.
Bitte halten Sie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ein.
Geben Sie keinen Alkohol im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG an Jugendliche unter 16 Jahren ab, wenn diese nicht von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
Zudem darf kein Schnaps an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden (§ 9 Abs. 4 JuSchG).

Ich weise in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass gemäß § 9 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit

•    Branntwein, branntweinhaltige Getränke (wie z.B. klare Schnäpse, Apfelkorn, Whiskey aber auch Mixgetränke wie Cola-Rum oder die so genannten Alcopops) oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringer Menge enthalten, nicht an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren)

•    und andere alkoholische Getränke (wie z.B. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein, Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken) nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren, welche ohne Begleitung von einer personensorgeberechtigten Person erscheinen,

abgegeben werden dürfen.

Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen bereits jetzt eine gute Zeit im Karneval.


In Vertretung

Schneider