Grabnutzungsrechte
Gemäß § 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11. Dezember 2024 - zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Februar 2026 - wird öffentlich bekannt gemacht:
Die Nutzungsberechtigten nachfolgend aufgeführter Grabstätte sind verstorben oder unbekannt:
Friedhof Grabnummer Grabart Ablaufdatum im Grab bestattet
Neunkirchen 7-8 Einzelwahlgrab 09.05.2023 Meis, Maria
Neunkirchen 8-22 Einzelwahlgrab 06.08.2025 Fischer, Anna
Neunkirchen 8-281/283 Dreierwahlgrab 11.06.2025 Meyer, Margareta
Neunkirchen A-91/92 Doppelwahlgrab 02.05.2012 Inger, Peter
Neunkirchen A-95 Reihengrabstätte 05.03.2021 Thelen, Anna
Neunkirchen A-119/120 Doppelwahlgrab 06.02.2021 Lascheid, Alois
Neunkirchen B-UWG 1 Urnenwahlgrabstätte 08.04.2022 Gebauer, Elisabeth
Neunkirchen D-6 Urnenwahlgrabstätte 25.09.2021 Bührig, August
Neunkirchen D-12 Urnenwahlgrabstätte 18.04.2025 Schwertfechter, Johannes
Neunkirchen D-36n Urnenreihengrabstätte 16.08.2024 Klütsch, Christa
Neunkirchen D-36s Urnenreihengrabstätte 19.12.2025 Salterberg, Paul Helmut
Neunkirchen D-345 Reihengrabstätte 10.03.2023 Schröder, Karl Heinz
Neunkirchen D-347 Reihengrabstätte 16.06.2023 Janson, Siegfried
Neunkirchen E-45 Grabkammerwahlgrabstätte 29.04.2009 Fliegner, Irene
Seelscheid 9-1/2 Doppelwahlgrab 07.02.2026 Meier, Ernst
Seelscheid 9-71 Reihengrabstätte 10.05.2025 Völker, Maria
Seelscheid 9-78 Reihengrabstätte 29.09.2024 Willeke, Konrad
Seelscheid 9-79 Reihengrabstätte 27.09.2024 Laufenberg, Irmgard
Seelscheid A-84/85 Doppelwahlgrab 07.11.2024 Dierkes, Bernard
Seelscheid A-208/209 Urnenwahlgrabstätte 26.04.2025 Klöckner, Gertrud
Seelscheid A-257 Urnenwahlgrabstätte 19.11.2021 Waschke, Eleonore
Seelscheid B-109 Grabkammerwahlgrabstätte 27.03.2020 Köhler, Hedwig
Hermerath 1-313 Reihengrabstätte 21.08.2025 Bechem, Hans Gerhard
§ 18 Absatz 6 der Satzung besagt:
Beim Erwerb eines Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Ist zum Zeitpunkt des Ablebens des Nutzungsberechtigten eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte an seine Angehörigen mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über, wobei innerhalb der einzelnen Gruppen jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter wird:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf den überlebenden Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die ansonsten nicht aufgezählten Erben.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
Diejenigen, die ein Interesse an der Übernahme des Nutzungsrechts an einer Grabstätte (bei Wahlgrabstätten) bzw. am Grabstein oder der Grabeinfassung (bei Reihengrabstätten) haben, werden hiermit aufgefordert, sich
bis 31.12.2026
bei der Friedhofsverwaltung zu melden:
(Herr Kraemer, Zimmer 220; Telefon 02247 303-322, E-Mail: friedhofneunkirchen-seelscheidde)
Neunkirchen-Seelscheid, 22.09.2026
Die Friedhofsverwaltung

