Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen Seelscheid mit Beschluss vom 25.06.2026 folgende Hebesatzsatzung erlassen
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 601 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 1088 v.H.
2.Gewerbesteuer 515 v.H.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.
Bekanntmachungsanordnung
Der Wortlaut der vorstehenden Satzung stimmt mit dem Beschluss des Rates der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 25.06.2026 überein. Es wurde nach den Vorschriften des § 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) verfahren.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Rates der Gemeinde vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neunkirchen-Seelscheid, den 30.06.2026
Guido Vierkötter
Bürgermeister

