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Schnee und Glätte: Alles Wissenswerte zum Winterdienst

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Winter ist da und wir beantworten kurz die häufigsten Nachfragen aus der Bevölkerung. 

Wie sieht der Winterdienst seitens der Kommune aus?
Die Reinigung als Winterwartung umfasst gemäß § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Landes- und Bundesstraßen liegen zudem in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßen NRW, der hier für den Winterdienst zuständig ist. Diese werden von der Gemeinde nicht geräumt.

Warum sind bei Schneefall nicht alle Straßen unverzüglich geräumt?
Die Winterdienstpflichten der Kommunen bestehen im Rahmen der tatsächlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und sie haben sich dabei an Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Das bedeutet, dass von keiner Kommune verlangt werden kann, jede Straße zu jeder Witterung befahrbar zu halten. Es kann im Gegensatz dazu kommen, dass schlimmstenfalls eine Straße bei extrem schlechten Witterungsbedingungen nicht mehr befahren werden kann und gesperrt werden muss. 
Da nur eine begrenzte Anzahl an Fahrzeugen zum Schneeräumen zur Verfügung steht, werden Straßen nach Priorität geräumt. Höchste Priorität haben zum Beispiel die Schulbusstrecken und Gefahrenstellen. 
Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid füht darüber hinaus als Bürgerservice den Winterdienst in überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Ortsstraßen aus, da eine Vielzahl von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zur Ausübung des Winterdienstes körperlich oder wirtschaftlich nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Diese Winterdienstleistung erfolgt ohne gesetzliche Verpflichtung.

Parken von Kraftfahrzeugen in Anliegerstraßen
Leider kommt es häufig dazu, dass parkende Fahrzeuge die Durchfahrt des Winterdienstfahrzeuges in Anliegerstraßen verhinderten, da die erforderliche Durchfahrtsbreite unterschritten wurde. Bitte beachten Sie daher, wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsbereich parken, dass die vorgeschriebene Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Metern eingehalten wird. Bei Unterschreitung der Durchfahrtsbreite kann diese Straße bzw. dieser Abschnitt nicht geräumt werden.

Schneebeseitigung von Privatgrundstücken
Gemäß § 4 Absatz 4 letzter Satz der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid dürfen Schnee und Eis von Grundstücken weder auf den Gehweg noch auf die Fahrbahn geschafft werden. Der auf Privatgrundstücken befindliche Schnee ist vielmehr dort auch zu beseitigen. Ein Beseitigen dieses Schnees in den öffentlichen Verkehrsbereich stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung dar. Zudem kann der im öffentlichen Bereich abgelagerte Schnee zu Verkehrsgefährdungen führen, für die der Verursacher haftbar gemacht werden kann.

Wann müssen Anwohner/innen Schnee räumen, bzw. streuen?
Anwohner/innen sind dazu verpflichtet, Gehwege an ihrem Grundstück in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, werktags von 7.00 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis 20 Uhr zu beseitigen.
Bei allen Rückfragen, Beschwerden und Anregungen steht Ihnen gerne Frau Anke Siebigteroth (Tel.: 02247/303-202) zur Verfügung.

Der Bürgermeister
Guido Vierkötter