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Widmung der Straße „Zedernweg“ gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes

Das Grundstück Gemarkung Eischeid, Flur 1, Flurstück 109 in Hülscheid (vgl. die Darstellung im beigefügten Lageplan) wird gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2024 (GV.NRW S. 1184) mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) mit dem Benutzungszweck Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 
Eine Beschränkung des Widmungsinhaltes findet nicht statt. 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid in Form der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder von der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wird. 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. 

Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 


Neunkirchen-Seelscheid, den 29.01.2026
Der Bürgermeister

Vierkötter