Der auf dem Grundstück Gemarkung Eischeid, Flur 1, Flurstück 109 in Hülscheid (vgl. die Darstellung im beigefügten Lageplan) errichtete Regenwasserkanal wird im Rahmen der der Gemeinde obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) in Verbindung mit § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung als öffentliche Abwasseranlage dem öffentlichen Gebrauch gewidmet.
Der Regenwasserkanal dient ausschließlich der Ableitung von Niederschlagswasser.
Eine Beschränkung des Widmungsinhaltes findet nicht statt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid in Form der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder von der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Neunkirchen-Seelscheid, den 29.01.2026
Der Bürgermeister
Vierkötter

